einzutreten, in eklatanter Weise verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in eine zukünZige amtsentsprechende Diensaührung zerstört. Die verfassungsrechtliche KonsXtuierung einer wehrhaZen DemokraXe schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges FunkXonieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefesXgtes naXonalsozialisXsches Weltbild verfügen und die freiheitlich demokraXsche Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rdnr. 22). Die Enaernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße deshalb nur die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. 85Den weiteren, mit der steuerrechtlichen Falschangabe begangenen Pflichtverstoß hat der Beklagte zugestanden; angesichts der durch den Treuepflichtverstoß bereits verwirkten Ahndungsmaßnahme der Enaernung aus dem Beamtenverhältnis kommt ihm keine weitergehende Wirkung zu. 86Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung enaällt dann, wenn gewichXge und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechaerXgen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgülXg zerstört. Gründe, die eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechaerXgen könnten, sind für die Disziplinarkammer vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich vorliegend auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. 87Da sich entlastende Gesichtspunkte nicht ergeben haben, war die Enaernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Auch unter BerücksichXgung seines Werdegangs und unter Einbeziehung der wirtschaZlichen wie auch der familiären Verhältnissen ist die in der Enaernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Dauer des Verfahrens berufen, da die Verfahrensdauer bei einer verwirkten Höchstmaßnahme generell unbeachtlich ist (Urban/WiEkowski, BDG, § 13, Rdnr. 48 m. w. N.). 88Mit der Enaernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung

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