Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens unter
angemessener BerücksichXgung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des durch sein
Verhalten eingetretenen Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, § 16
Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG . Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende
Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognosXschen Gesamtwürdigung
unter BerücksichXgung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in
pflichtgemäßem Ermessen zu besXmmen (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -,
NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgülXg verloren haben, sind aus dem
Beamtenverhältnis zu enaernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten
ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des
Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005
- 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren
Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten
sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B
15/09 -, jeweils ziXert nach Juris), so besXmmt sich die zu verhängende
Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom
23.05.2005 - 1 D 1/04 -, ziXert nach Juris). 83Dies bedeutet, dass das festgestellte
Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG
aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Bei der Auslegung des Begriffs
„Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht
der Verfehlung abzustellen. Dieses besXmmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung
der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonsXgen
Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und
den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den
unmiEelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für DriEe
(BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZRR 2007, 695). 84Die schuldhaZe - und
hier vorsätzliche - Missachtung der poliXschen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich
grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare
beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er die
Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokraXschen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung