Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens unter angemessener BerücksichXgung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des durch sein Verhalten eingetretenen Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG . Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognosXschen Gesamtwürdigung unter BerücksichXgung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu besXmmen (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgülXg verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu enaernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, jeweils ziXert nach Juris), so besXmmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, ziXert nach Juris). 83Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses besXmmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonsXgen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmiEelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für DriEe (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZRR 2007, 695). 84Die schuldhaZe - und hier vorsätzliche - Missachtung der poliXschen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er die Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokraXschen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung

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