die sowohl das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten umfasst (Reich, BeamtStG, Rdnr. 6), hat der Beklagte in schwerwiegender Weise verstoßen. Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beklagte mit dem Beamten G wiederholt telefonisch rechtsextremisXsches Gedankengut ausgetauscht hat. Er hat sich in einer aggressiven rechtsextremen DikXon geäußert und die Bundesrepublik Deutschland als „Judenstaat“ - der immer schlimmer werde - abgelehnt und demgegenüber seine ZusXmmung für totalitäre Regime zum Ausdruck gebracht. Er hat seine ZusXmmung zu extremen GewalEaten zum Nachteil von Menschen anderen Glaubens, anderer NaXonalität und anderer Hauaarbe geäußert und damit zu erkennen gegeben, dass er auch die Wertvorstellungen des Grundgesetzes, die Achtung der Menschenwürde sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in grundsätzlicher Weise ablehnt. Das drückt sich in der Aussage „nur ein toter Moslem sei ein guter Moslem“, ebenso drasXsch aus wie in seiner Wunschvorstellung zur AusroEung der Franzosen („man häEe sie ausroEen sollen“). Seine BereitschaZ, sich für Erschießungskommandos zu melden, passt ebenso in dieses Bild wie die Leugnung der geschichtlichen Erkenntnisse zum Holocaust und die ZusXmmung zur Existenz von „KZ‘s“ als legiXm. Seine Gewaltphantasie zur „SäuberungsakXon in K im Knast“ („und dann sind von 850 vielleicht noch 100 da“) sprechen dieselbe menschenverachtende Sprache wie seine Aussage über die Folgen einer Flutkatastrophe in Pakistan (dass sich „doch kein Schwein <für> ein paar Millionen toter Pakistani interessiere“, es sei „scheißegal, wenn es diese nicht mehr gebe“). 81Die Äußerungen belegen in hinreichender Deutlichkeit, dass der Beklagte über ein gefesXgtes naXonalsozialisXsches Weltbild verfügt und sich nicht in der von ihm gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG geforderten Weise durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokraXschen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt hat und für ihre Erhaltung eingetreten ist, sondern diese grundsätzlich in Frage stellt. Dieser aus den verschriZlichten Äußerungen sich ergebende hinreichend sichere Eindruck wurde durch das Vorspielen einzelner Passagen von dem Tonträger in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestäXgt. Duktus, Sprachbild und SXmmung der Gespräche haben die ErnsthaZigkeit der menschenverachtenden Einstellung unmiEelbar spüren lassen. Der Umstand, dass der Beklagte am 23.08.2010 von seinem Anwesen B-Straße, in B-Stadt laut hörbar für die NachbarschaZ in seinem Garten Musik mit rechtsextremisXschem Hintergrund und Reden von Adolf Hitler abgespielt hat, runden das Bild über die Einstellung des Beklagten ab. 82Ausgangspunkt für die Bemessung der

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