Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung mit Schreiben vom 12.10.2010 vor. Erst diese
Erkenntnisse ließen Rückschlüsse auf mögliche vom Beklagten begangene
Dienstpflichtverletzungen zu und eröffneten den Weg für disziplinarrechtliche Ahndungen. Es
standen der ÜbermiElung der Erkenntnisse auch keine schutzwürdigen Interessen des
Beklagten entgegen. Insbesondere soweit die Äußerungen des Beklagten dem Schutzbereich
des Art. 10 Abs. 1 GG unterfallen, steht dies einer Verwendung im Disziplinarverfahren nicht
entgegen, da es hier um die Ahndung der Verletzung der Pflicht des Beamten zur
Verfassungstreue geht und dieser Verpflichtung Verfassungsrang zukommt. An der Ahndung
solcher Pflichtverletzungen besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, das
vorliegend dem Interesse des Beklagten, dass die Erkenntnisse dem Dienstherrn nicht
bekannt werden, deutlich übersteigt (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluss vom 30.01.2012 - 28 A
2193/11.D -, Seite 12 im Parallelverfahren gegen den Beamten G). Eine Verwertung der
Telefongespräche ist auch unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten
Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht ausgeschlossen, da dieser Kernbereich
ersichtlich nicht betroffen ist. Zu dem hier geschützten inXmsten Privatbereich werden die
Äußerungen innerster Gefühle und Ausdrucksformen der Sexualität, nicht jedoch, was
vorliegend der Fall ist, Äußerungen mit Sozialbezug gerechnet (Hess.VGH a. a. O. Seite
13f). 79Aufgrund der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des Beklagten steht fest,
dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz
1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaZ die ihm
obliegenden Pflichten verletzt. Zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten des Beamten
gehört es, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokraXschen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung
einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Die poliXsche Treuepflicht gebietet, dass der
Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht und sich eindeuXg von
Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßige Organe und die
geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und distanzieren. Unverzichtbar ist, dass
der Beamte den Staat und die geltende Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert
begreiZ, sich zu ihnen bekennt und akXv für sie eintriE. Die Treuepflicht fordert vom
Beamten, dass er sich eindeuXg von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat,
dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfGE 39,
334, 346f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]). 80Gegen diese beamtenrechtliche Kernpflicht,