dem Beamten G mit diesem Inhalt staEgefunden haben. Der Zeuge D. hat im Jahr 2010 im Rahmen eines ErmiElungsverfahrens der StaatsanwaltschaZ E-Stadt (…/…) unter anderem gegen den Beklagten aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts A-Stadt Telefongespräche des Beklagten überwacht und aufgezeichnet. Dabei hat er die oben ziXerten rechtsextremisXschen Äußerungen des Beklagten festgestellt und dies dem zuständigen Staatsanwalt W mitgeteilt, der den Zeugen D. um VerschriZlichung der entsprechenden Telefongespräche bat. Mit Schreiben vom 12.10.2010 (Bd. II, Bl. 142 DA) hat der Zeuge W die verschriZlichten Passagen der abgehörten Telefongespräche dem Hessischen Ministerium der JusXz zur Prüfung dienstrechtlich veranlasster SchriEe zugeleitet. Der Zeuge D. hat in der Beweisaufnahme am 11.05.2016 in seiner Vernehmung diesen Ablauf bestäXgt. Er hat insbesondere nachvollziehbar und glaubhaZ bestäXgt, dass er bei der VerschriZlichung nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und nichts hinzugefügt oder abgeändert hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, die Beklagtenseite stellt diese auch nicht in Frage. Zudem hat sich die Kammer durch Abspielen einzelner Passagen der aufgezeichneten Gespräche in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die von dem Zeugen D. schriZlich fixierten Gespräche den Tonaufzeichnungen entsprechen. Die Beteiligten haEen ebenfalls Gelegenheit, die abgehörten Passagen mit der NiederschriZ zu vergleichen. Zweifel an der ÜbereinsXmmung sind dabei nicht geäußert worden. 77Entgegen der Auffassung des Beklagten können die im Rahmen der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse auch im vorliegenden Disziplinarverfahren verwertet werden, da die Voraussetzungen für die ÜbermiElung dieser Daten mit Schreiben vom 12.10.2010 an das Hessische Ministerium der JusXz vorlagen. Rechtsgrundlage für die DatenübermiElung ist allerdings nicht § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO, sondern § 49 Abs. 4 BeamtStG, der als bereichsspezifische ErmächXgungsgrundlage die ÜbermiElung von Daten von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden an den Dienstherrn zu dem Zwecke, dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Beamten zu prüfen, ermöglicht. Danach dürfen dem Dienstherrn in einem Strafverfahren bekannt gewordene Erkenntnisse mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermiEelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an den Ausschluss der ÜbermiElung überwiegen. 78Diese Voraussetzungen lagen bei der Übersendung der

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