des Bundesverwaltungsgerichts zur BesXmmtheit der DisziplinarklageschriZ müssen
die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus
verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst
genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Erst
damit werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt und es
wird sichergestellt, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe
sachgerecht verteidigen kann (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -; Beschluss vom
28.03.2011 - 2 G 59/10 -; Beschluss vom 26.10.2011 - 2 P 69/10 -; Beschluss vom 20.12.2011
- 2 B 59/11 -; ziXert nach Juris). 61Daran mangelt es Teilen der KlageschriZ vom 17.09.2013.
Das betri| zunächst den Vorwurf unter AbschniE II. 1. („RechtsextremisXsche,
verfassungsfeindliche und menschenverachtende Äußerungen und Einstellungen“), soweit
dort auf Vorgänge Bezug genommen wird, die auf den Seiten 6 bis 8 oben geschildert
werden. Diesen Ausführungen mangelt es an der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten
SubstanXierung, was sich aus den dort im Hinblick auf Zeit, Ort, Personen und Handlung
verwendeten unbesXmmten Formulierungen, wie z. B. „im Rahmen seiner Dienstausübung“,
„in Gegenwart von Kollegen“, „während seiner Dienstverrichtung“ usw., ergibt. Aber auch
den Tatschilderungen unter AbschniE II. 2. („Verstoß gegen die Verkehrsbeschränkungen
nach Nummer 2 der Dienst- und SicherheitsvorschriZen für den Strafvollzug (DSVollz)“) und
3. („Unzureichende BeaufsichXgung von Gefangenen und Verstoß
gegen SicherheitsvorschriZen“) mangelt es durchgängig an der gebotenen SubstanXierung
des Vorwurfs (Ort, Zeit, beteiligte Personen, einzelner Handlungsablauf), weil lediglich
in allgemeiner, zeitlich und örtlich nicht spezifizierter Form auf ein Handeln abgestellt
wird. 62Die nach dem Mängelbeschluss der Kammer vom 28.10.2013 vorgelegte
zweite DisziplinarklageschriZ vom 02.12.2013 beseiXgt die gerügten Mängel, soweit die
Vorwürfe aufrechterhalten werden, nicht. Die Vorwürfe unter II.2. (S. 8 der KlageschriZ
vom 17.09.2013, Bl. 8 GA) und unter II.3. (S. 9-12 der KlageschriZ vom 17.09.2013, Bl. 912 GA) sind in der KlageschriZ vom 02.12.2013 nicht mehr enthalten und werden damit
nicht mehr aufrechterhalten. Aufrechterhalten werden die ebenfalls als unbesXmmt
gerügten Vorwürfe unter II.1 auf S. 6-8 der KlageschriZ vom 17.09.2013 (Bl. 6-8 GA). Diese
werden inhaltlich unverändert in der KlageschriZ vom 02.12.2013 übernommen. Da die
Vorwürfe weiterhin dem Gebot der BesXmmtheit nicht genügen, eine MängelbeseiXgung
innerhalb der mit Beschluss vom 28.10.2013 gesetzten Frist nicht erfolgt ist, ist die Klage