des Bundesverwaltungsgerichts zur BesXmmtheit der DisziplinarklageschriZ müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Erst damit werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt und es wird sichergestellt, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -; Beschluss vom 28.03.2011 - 2 G 59/10 -; Beschluss vom 26.10.2011 - 2 P 69/10 -; Beschluss vom 20.12.2011 - 2 B 59/11 -; ziXert nach Juris). 61Daran mangelt es Teilen der KlageschriZ vom 17.09.2013. Das betri| zunächst den Vorwurf unter AbschniE II. 1. („RechtsextremisXsche, verfassungsfeindliche und menschenverachtende Äußerungen und Einstellungen“), soweit dort auf Vorgänge Bezug genommen wird, die auf den Seiten 6 bis 8 oben geschildert werden. Diesen Ausführungen mangelt es an der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten SubstanXierung, was sich aus den dort im Hinblick auf Zeit, Ort, Personen und Handlung verwendeten unbesXmmten Formulierungen, wie z. B. „im Rahmen seiner Dienstausübung“, „in Gegenwart von Kollegen“, „während seiner Dienstverrichtung“ usw., ergibt. Aber auch den Tatschilderungen unter AbschniE II. 2. („Verstoß gegen die Verkehrsbeschränkungen nach Nummer 2 der Dienst- und SicherheitsvorschriZen für den Strafvollzug (DSVollz)“) und 3. („Unzureichende BeaufsichXgung von Gefangenen und Verstoß gegen SicherheitsvorschriZen“) mangelt es durchgängig an der gebotenen SubstanXierung des Vorwurfs (Ort, Zeit, beteiligte Personen, einzelner Handlungsablauf), weil lediglich in allgemeiner, zeitlich und örtlich nicht spezifizierter Form auf ein Handeln abgestellt wird. 62Die nach dem Mängelbeschluss der Kammer vom 28.10.2013 vorgelegte zweite DisziplinarklageschriZ vom 02.12.2013 beseiXgt die gerügten Mängel, soweit die Vorwürfe aufrechterhalten werden, nicht. Die Vorwürfe unter II.2. (S. 8 der KlageschriZ vom 17.09.2013, Bl. 8 GA) und unter II.3. (S. 9-12 der KlageschriZ vom 17.09.2013, Bl. 912 GA) sind in der KlageschriZ vom 02.12.2013 nicht mehr enthalten und werden damit nicht mehr aufrechterhalten. Aufrechterhalten werden die ebenfalls als unbesXmmt gerügten Vorwürfe unter II.1 auf S. 6-8 der KlageschriZ vom 17.09.2013 (Bl. 6-8 GA). Diese werden inhaltlich unverändert in der KlageschriZ vom 02.12.2013 übernommen. Da die Vorwürfe weiterhin dem Gebot der BesXmmtheit nicht genügen, eine MängelbeseiXgung innerhalb der mit Beschluss vom 28.10.2013 gesetzten Frist nicht erfolgt ist, ist die Klage

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