StPO voraussetze, strafrechtlicher Natur. Deshalb sei eine Verwertung im oben genannten
Sinne ausgeschlossen. Zum anderen sei nicht ersichtlich, in wieweit die Inhalte
der Telefonüberwachung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Es
bleibe zu bezweifeln, dass privat geführte Telefongespräche eine solche öffentliche
Gefahr darstellten, auch werde der rechtsradikale Gedankenaustausch grundsätzlich von Art.
5 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, erfasst. Die von dem Beamten
geführten Telefongespräche seien nicht zu öffentlichen Zwecken besXmmt gewesen. Diese
häEen ausschließlich privaten Charakter gehabt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
gehe hiervon nicht aus. 57Auffallend sei, dass außer bei den Vorwürfen über die Inhalte der
abgehörten Telefongespräche, so gut wie keine Daten vorhanden seien, die die
vorgeworfenen Handlungsweisen bzw. Äußerungen zeitlich einordnen. 58Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Ergebnis
der Beweisaufnahme durch Versetzung des Zeugen D. (Bl. 122 ff. GA) auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (3 Bde. Disziplinarakten, 2
Bde. Personalakten, 2 Leitzordner) sowie die Akten der StaatsanwaltschaZ V (5 Bde., Az:
…/… sowie die Sonderbände TKU, Vernehmungen und Durchsuchung/Sicherstellung), ferner
auf die beigezogene Gerichtsakte im Disziplinarverfahren Land Hessen gegen G (28 K
350/14 mit Behördenakten) Bezug genommen, ferner auf den vorgelegten Tonträger (2 CD)
mit den anlässlich der Telefonüberwachung mitgezeichneten
Telefonaten. Entscheidungsgründe: 59Soweit die Disziplinarklage unter AbschniE II.1.c dem
Beklagten „rechtsextremisXsche verfassungsfeindliche und menschenverachtende
Äußerungen im Rahmen der Dienstausübung“ vorwirZ (KlageschriZ vom 02.12.2013, Bl. 54
GA), leidet sie an einem wesentlichen Mangel i. S. v. § 60 HDG und ist unzulässig. Im Übrigen
ist die Disziplinarklage zulässig und begründet und führt zur Enaernung des Beklagten aus
dem Beamtenverhältnis (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2
HDG). 60Ein wesentlicher Mangel der DisziplinarklageschriZ liegt vor, wenn diese nicht
den zwingenden gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung der Klage,
also den Vorgaben des § 57 Abs. 1 HDG für die SchriZform und den Inhalt der
KlageschriZ entspricht (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.07.2013 - 28 K 698/13.WI.D -, Juris
Rdnr. 2; Urban/WiEkowski, BDG § 55 Rdnr. 8). Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung im
Sinne von § 57 Abs. 1 HDG gehört eine hinreichende SubstanXierung der
vorgeworfenen Pflichtverstöße in objekXver Hinsicht. Nach der Rechtsprechung