Ein Rechtsmangel aufgrund eines Herausgabeanspruchs nach deutschem Recht besteht
nicht. Ein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB scheidet aus, da die Klägerin – wie
bereits ausgeführt – Eigentümerin geworden ist.
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Es besteht auch kein Rechtsmangel aufgrund eines Rückerstattungsanspruchs nach einem
Entschädigungsgesetz. Eine Einziehung nach öffentlich-rechtlichen Befugnissen kommt zwar
grundsätzlich in Betracht, allerdings wurden die entsprechenden Ansprüche nicht rechtzeitig
angemeldet.
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Schließlich besteht auch kein Rechtsmangel aufgrund der vermeintlichen Beschlagnahme in
den Vereinigten Staaten. Grundsätzlich können auch ausländische Rechte einen
Rechtsmangel darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass für das geltend gemachte
ausländische Recht eine Entsprechung in der deutschen Rechtsordnung besteht.
Anderenfalls könnten gegen einen in Deutschland ansässigen Verkäufer
Schadensersatzansprüche bestehen, deren Entstehung er nach deutschem Recht nicht
vorhersehen konnte. Eine solche Erweiterung seiner Haftung wäre jedoch unbillig. Ein
Käufer, der den Kaufgegenstand aus eigenen Stücken ins Ausland ausführt, ist diesbezüglich
auch nicht schutzwürdig.
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Vorliegend gibt es für die Beschlagnahme kein solches Äquivalent im deutschen Recht. Es
erfolgte keine Beschlagnahme in einer dem deutschen Recht vergleichbaren Art und Weise
aufgrund eines justizförmig gestalteten Verfahrens. Der Sicherstellung liegt eine „Stipulation“,
also eine Vereinbarung zugrunde, die nachträglich durch eine Erklärung des
Justizministeriums bestätigt worden ist.
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Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das Bild der Beschlagnahme und Einziehung
gemäß Title 19, United States Code, Section 1595 (a)(c) und Title 18, United States Code,
Section 981 (a)(1)(C)als gestohlenes Eigentum, welches gegen Verstoß in die Vereinigten
Staaten importiert wurde, unterliege, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Die Klägerin hat
ausschließlich die zugrundeliegende US-amerikanische Rechtsgrundlage bezeichnet und
behauptet, dass ein Beschlagnahmeanspruch bestanden habe, den die zuständige Behörde
jederzeit hätte durchsetzen können. Sie hat jedoch nicht dargelegt, ob für diesen angeblichen
Beschlagnahmeanspruch eine Entsprechung im deutschen Recht besteht. Aus ihren
Ausführungen geht nicht hervor, ob die US-amerikanische Rechtsgrundlage in einer dem
deutschen Recht vergleichbaren Art und Weise eine Beschlagnahme regelt und welcher
konkreten deutschen Vorschrift die Rechtsgrundlage entspreche. Diesbezüglich trifft sie
jedoch gemäß § 442 BGB a. F. die Darlegungs- und Beweislast.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vorvertraglichen
Pflichtverletzung aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Es kann offen bleiben, ob
ein solcher Anspruch zunächst entstanden ist, da dieser inzwischen in jedem Fall verjährt
wäre. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die
Leistung zu verweigern.
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Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des BGB in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden auf Ansprüche, die am
01.01.2002 bereits entstanden, aber noch nicht verjährt waren, die neuen Verjährungsregeln
Anwendung. War der Anspruch zwar noch nicht entstanden, beruht er aber auf einem „alten“
Schuldverhältnis, so gilt diese Regelung entsprechend (vgl. BGH, NJW 2006, 44). Nach Art.
229 § 6 Abs. 3 EGBGB gilt die neue Verjährungsfrist jedoch nur, wenn sie kürzer als die bis
zum 01.01.2002 geltende ist. Dies ist hier der Fall. Die Verjährung würde nach altem Recht
gemäß §§ 195, 198 BGB a. F. 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs betragen. Nach
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