- Quelle: beck-online DIE DATENBANK eindeutig, daß der Vermerk auf dem auszuhängenden Schriftstück anzubringen sei. Die Zustellungsmängel seien nach §9 Abs. 1 VwZG nicht heilbar. Ferner liege ein wesentlicher Fehler darin, daß die Urschrift des Bescheids eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalte. Diese Erwägungen verkennen, wie die Revision mit Recht rügt, die Anforderungen, die an die Zustellung eines Bescheids nach §§196, 197 BEG zu stellen sind. 1. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 12. Mai 1961 gegeben waren, ist zu bejahen. Wenn der Empfänger im Ausland wohnt, sieht das gemäß §197 Abs. 1 BEG anzuwendende VwZG, von dem hier nicht gegebenen Fall des §16 Abs. 2 VwZG abgesehen, nur die Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staat befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes vor (§14 Abs. 1 VwZG). Ob dieser Weg verschlossen war, weil 1961 die Bundesrepublik Deutschland mit Israel keine diplomatischen Beziehungen unterhielt, und ob schon aus diesem Grund die öffentliche Zustellung nach §15 Abs. 1 c VwZG zulässig war, kann dahinstehen. Nachdem Rechtsanwalt R. sein Mandat niedergelegt hatte, blieb der Behörde neben den Formen des VwZG gemäß §197 Abs. 2 BEG die Wahl, nach §§174, 175 ZPO oder durch Postrückschein (§28 der Postordnung vom 30. Januar 1929) zuzustellen. Sie wählte den Weg des Postrückscheins. Er führte nicht zu einer wirksamen Zustellung; denn weder wurde die Aufgabe der Sendung zur Post gemäß §213 ZPO (vgl. BGH RzW 1963, 517 Nr. 34) in den Akten vermerkt noch konnte der Zugang des Schriftstücks, wie in §28 der Postordnung vorgesehen, durch den unterzeichneten Rückschein nachgewiesen werden. Als dieser mit der Angabe "inconnu" (Empfänger unbekannt) zurückgekommen war, stand fest, daß der Aufenthalt der Klägerin von der israelischen Postbehörde nicht zu ermitteln war. Anfragen der Entschädigungsbehörde in der Bundesrepublik versprachen keinen Erfolg. Der Aufenthalt der Klägerin war mithin in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Die öffentliche Zustellung durfte daher gemäß §197 Abs. 1 BEG, §15 Abs. 1 a VwZG angeordnet werden. Entgegen der Meinung des OLG München (RzW 1968, 224 Nr. 23) waren Nachforschungen im Ausland nicht geboten. Allgemein ist es Sache des Antragstellers, die Entschädigungsbehörde über seine zustellungsfähige Anschrift zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für den Antragsteller, der sich im Ausland aufhält. Wenn er schon keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des §174 Abs. 2 ZPO benennt, muß er zumindest jede Änderung seiner im Antrag bezeichneten Anschrift von sich aus mittelen. So wenig wie die Behörde auf die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten hinzuwirken hat (BGH RzW 1963, 517 Nr. 34), braucht sie auf die Pflicht, Änderungen der Anschrift anzuzeigen, hinweisen oder bei der Versäumung dieser Pflicht Nachforschungen im Ausland anstellen. Die verbleibende Möglichkeit der Zustellung nach §§175 Abs. 1, 213 ZPO schloß die öffentliche Zustellung nicht aus. Beide Arten der Bekanntmachung fingieren nur die Zustellung (§175 Abs. 1 Satz 3 ZPO, §15 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwZG). Die Behörde konnte unter den hier gegebenen Umständen die eine oder andere Art der fingierten Zustellung wählen. Diese Auffassung weicht von der Rechtsansicht des Bundesfinanzhofs in BStBL 1965 III S. 76, daß die von der Kammer und nicht vom Vorsitzenden anzuordnende öffentliche Zustellung eines Beschlusses über die Zuziehung eines Beteiligten zum gerichtlichen Verfahren (§15 Abs. 1 a, 5 VwZG) die Erschöpfung der anderen Zustellungsmöglichkeiten im finanzgerichtlichen Verfahren voraussetze, nicht ab. Das VwZG kennt keine den §197 Abs. 2 BEG, §§174 Abs. 175 Abs. 1, 213 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31395467 3 von 5 4/8/2022

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