80
(cc) Die Klägerin legt nicht dar, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt
worden ist, dass sie vom Landesarbeitsgericht nicht auf die beabsichtigte Verwertung der Zeugenaussage im Wege des
Urkundenbeweises hingewiesen worden ist. Sie zeigt nicht auf, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretenen Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit
einer solchen Vorgehensweise rechnen musste (zu diesem Maßstab vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 617/13 (F) Rn. 3).
81
c) Die im ersten Revisionsverfahren von der Klägerin erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht habe ihr Beweisangebot
auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Dauer der Verlesung von 29 Textseiten übergangen (vgl.
dazu BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 51 bis 53), hat sie im vorliegenden Revisionsverfahren nicht erneut
erhoben.
82
d) Die Anhörung des Betriebsrats war nicht wegen einer fehlerhaften Mitteilung der bestehenden Unterhaltspflichten der
Klägerin unzureichend.
83
aa) Allerdings war die diesbezügliche Angabe in dem Anhörungsschreiben falsch. Die Klägerin war nicht einem,
sondern drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Für das Landesarbeitsgericht stand aber nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme fest, dass der Betriebsrat schon aufgrund der mehrfachen Vorbefassung mit der Klägerin über deren
Unterhaltspflichten informiert war. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den Betriebsrat
bewusst unrichtig oder irreführend unterrichtet hätte. Insofern bedarf es keiner näheren Prüfung, ob der Beklagten
Kenntnis von der zutreffenden Anzahl der Unterhaltspflichten der Klägerin jedenfalls aufgrund der Angabe in ihrer EMail vom 21. September 2008 an den damaligen Vorstandsvorsitzenden zuzurechnen war. Die Klägerin hat selbst
darauf hingewiesen, dass sich aus ihrer Lohnsteuerkarte nur ein zu berücksichtigendes Kind ergeben habe. Für den
Betriebsrat, der die zutreffende Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Klägerin kannte, war ebenfalls erkennbar,
dass es sich bei der Angabe in dem Anhörungsbogen nur um einen Irrtum bzw. um die aus der Lohnsteuerkarte
ersichtliche Zahl unterhaltsberechtigter Kinder der Klägerin handeln konnte, auch wenn das Anhörungsschreiben nicht
ausdrücklich den Hinweis "laut Lohnsteuerkarte" enthält.
84
bb) Soweit die Klägerin umfangreich ausführt, es sei dennoch davon auszugehen, dass die Beklagte den Betriebsrat
bewusst unrichtig über die Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin informiert habe, da der Vorstandsvorsitzende aus der
E-Mail der Klägerin vom 21. September 2008 von ihren drei Kindern wusste, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
Die Klägerin setzt insoweit lediglich ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts.
85
cc) Die Annahme der Klägerin, der Betriebsratsvorsitzende sei Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers bei der Abgabe von
Erklärungen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Er ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vielmehr die zur
Entgegennahme von an den Betriebsrat gerichteten Erklärungen befugte Person.
86
dd) Die Betriebsratsanhörung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil es im Anhörungsbogen heißt, die
Klägerin habe ein unterhaltspflichtiges (statt: unterhaltsberechtigtes) Kind. Entgegen den Ausführungen der Klägerin
wird dem Betriebsrat damit nicht suggeriert, die Klägerin habe ein Kind, welches ihr Unterhalt schulde. Die etwas
unpräzise, aber gängige und häufig verwendete Formulierung kann man nicht anders verstehen, als dass die Klägerin
gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist. Es handelt sich um einen umgangssprachlichen Gebrauch des Wortes
"unterhaltspflichtig" dessen regelmäßig gemeinte Bedeutung allen am Arbeitsleben Beteiligten bekannt ist. Für den
Umstand, dass die Beklagte damit behauptet habe, der Klägerin stünden Unterhaltsansprüche gegen ein Kind zu, und
dies auch vom Betriebsrat so verstanden worden sei, gibt es keine Anhaltspunkte. Die diesbezügliche Rüge blendet im
Übrigen aus, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 21. September 2008 an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten
selbst angab, drei unterhaltspflichtige Kinder zu haben, und damit denselben umgangssprachlichen Wortlaut wählte.
87
e) Einer näheren Darlegung, wie die Beklagte die beiderseitigen Interessen am Fortbestand bzw. einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegeneinander abgewogen hatte, bedurfte es im Rahmen der Anhörung nicht. Die Anhörung zu der
Absicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, implizierte eine Abwägung zulasten der Klägerin (vgl. BAG 21. November
2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 27, BAGE 146, 303). Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, der Zeuge E habe bei seiner
Aussage nicht gewusst, ob der Betriebsrat im Jahr 2009 die Mobbing-Vorwürfe der Klägerin mit den
Kündigungsgründen der Beklagten gegeneinander abgewogen habe, ergibt sich daraus kein Indiz dafür, dass dem
Betriebsrat das Anlagenkonvolut zum Anhörungsschreiben nicht vorgelegen habe. Die Klägerin begründet dies auch
nicht weiter. Im Übrigen hat der Zeuge E bekundet, es sei "sicher so gewesen", dass der Betriebsrat eine solche
Abwägung angestellt habe, nur die Details seien ihm nicht mehr konkret in Erinnerung.
3. Bei Abfassung der Kündigung mit Schreiben vom 24. April 2009 war nach der Anhörung des Betriebsrats mit