125
cc) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die in den E-Mails zum Ausdruck gekommene sprachliche Gewandtheit
spreche dafür, dass die Klägerin "durchaus im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen" sei, ist für sich genommen nicht
geeignet, ihren Einwand zu widerlegen, sie habe sich in einem wochen- oder monatelangen Morphinrausch befunden,
was bei der Beurteilung ihrer Äußerungen zu berücksichtigen sei. Sprachliche Gewandtheit und medikamentös
herbeigeführter Ausnahmezustand schließen sich nicht zwingend aus.
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dd) Soweit das Landesarbeitsgericht abschließend erneut eine "erhebliche Wiederholungsgefahr" angenommen hat,
weil es der Klägerin an einer "ausreichenden Distanz zur eigenen Position" fehle, hat es nicht begründet, warum dem
"ungebührlichen Auftreten der Klägerin im Verhandlungstermin am 14.12.2018" - annähernd zehn Jahre nach
Ausspruch der Kündigung - Bedeutung zukommt. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den
objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt ist sowohl für die Prüfung des
Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 52,
BAGE 134, 349).
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IV. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§561 ZPO).
Insbesondere erweist sich die Kündigung nicht schon nach § 7 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat mit ihrer am
29. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Kündigung vom 24. April 2009 die Frist des § 4
Satz 1 KSchG gewahrt.
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V. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Der Senat kann die Würdigung, ob die Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial
ungerechtfertigt ist, nicht selbst vornehmen. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen.
129
1. Das Landesarbeitsgericht hat bisher nicht gewürdigt, ob die Kündigung wegen der von ihm angenommenen
widerrechtlichen Drohung der Klägerin sozial gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang fehlt es an Feststellungen
dazu, ob die Beklagte aufgrund ihrer internationalen Tätigkeit schwerwiegende Reputationsverluste befürchten und für
wie ernsthaft sie die Drohungen der Klägerin halten musste, welche erwartbaren Auswirkungen eine etwaige
Information der US-amerikanischen Medienöffentlichkeit durch die Klägerin gehabt hätte bzw. welche gangbaren
Möglichkeiten der Beklagten zur Verfügung gestanden hätten, ihre Interessen in diesem Zusammenhang zu wahren.
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2. Ferner hat das Landesarbeitsgericht die von ihm als beleidigend und herabsetzend eingestuften Äußerungen der
Klägerin nicht vor dem Hintergrund ihres Rechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gewürdigt, da es
rechtsfehlerhaft von Schmähkritik und/oder unwahren Tatsachenbehauptungen ausgegangen ist. Auf dieser
Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit beruht das Berufungsurteil. Es ist zwar
nicht zwingend, aber auch nicht auszuschließen, dass das Landesarbeitsgericht bei Berücksichtigung der
grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfG 28. März 2017 - 1 BvR
1384/16 - Rn. 22 f.; 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - Rn. 16). Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der
Klägerin und der diese begrenzenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2
BGB ist im Rahmen einer Neuentscheidung nachzuholen. Hierfür wird das Landesarbeitsgericht Feststellungen zu
treffen haben, ob die Klägerin durch Verhaltensweisen ihres Vorgesetzten zu ihren polemischen Äußerungen
herausgefordert worden ist und welche Bedeutung angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls ihren etwaigen
Pflichtverstößen zukommt, etwa im Hinblick auf innerbetriebliche Auswirkungen.
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VI. Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über das
Zwischenzeugnis. Die Klägerin hat dieses nur für den Fall des Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses begehrt (vgl.
BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 57), so dass das Landesarbeitsgericht den Antrag nicht als unbegründet
hätte abweisen dürfen.
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VII. Ebenso wird das Landesarbeitsgericht erneut über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens zu entscheiden
haben. Die Weiterbeschäftigungsanträge sind auch in der Fassung der Revisionsanträge nicht zu einer insoweit
stattgebenden Endentscheidung reif (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).
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1. Zwar macht die Klägerin geltend, ihr stehe der Weiterbeschäftigungsanspruch "unabhängig vom aktuellen Schicksal
des Kündigungsschutzantrags" zu, da sie bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil mit ihrem Bestandsschutzantrag
erfolgreich gewesen sei. Ihre Anträge auf vorläufige Weiterbeschäftigung enthalten demgemäß in der Fassung der
vorliegenden Revisionsanträge auch nicht mehr den Zusatz "für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu
Ziffer 1". Danach ist nicht anzunehmen, die Klägerin wolle die Weiterbeschäftigungsanträge weiterhin nur als
Hilfsanträge stellen, so dass sie dem Senat aufgrund des zurückverweisenden Urteils nicht zur Entscheidung anfielen.
2. Die Weiterbeschäftigungsanträge der Klägerin sind aber auch als Hauptanträge verstanden nicht zu einer