gespeichert: 29.02.2024, 11:34
die Berufung des Angeklagten ermäßigte das Landgericht die Strafe auf zwei Monate und setzte die
Vollstreckung zur Bewährung aus. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger, die die
Wiederherstellung des Urteils des ersten Rechtszuges erstreben.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 1183
Nr. 19 die Beleidigungsfähigkeit des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in H. und des Rechtsanwalts
K. und damit deren Recht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, gegeben sei. Es will jedoch von
ihr abweichen und legt deshalb
BGHSt 11, 207 [49. Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung], Seite 208
die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor.
Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß eine Äußerung viele Personen durch eine
Gesamtbezeichnung kränken oder herabsetzen kann, wenn diese Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit
hervortritt, daß dieser Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist (RGSt 68, 120, 124; RG JW
1928, 806 Nr. 26; 1932, 3113 Nr. 67; OGHSt 2, 291, 312; BGHSt 2,38 ; BGH NJW 1952, 1183 Nr. 19;
Schönke/Schröder Vorbem. IV vor § 185; Kohlrausch/Lange Vorbem. III vor § 185; Leipziger Kommentar
Vorbem. II 3 vor § 185; Schwarz Anm. 3 B zu § 185). Die Juden, die jetzt in Deutschland leben und Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen sind, bilden eine so umgrenzte Gruppe, die sich aus
der Allgemeinheit infolge ihres ungewöhnlich schweren Schicksals abhebt.
Die Bedenken, die das Oberlandesgericht hiergegen erhebt, greifen nicht durch.
1. Es meint, die Kollektivbezeichnung »die Juden« sei nicht eindeutig; es könne zweifelhaft sein, ob die
mosaische Religion oder die rassische Eigenständigkeit den Personenkreis bestimme. Dem vermag der Senat
nicht zu folgen. Er hält nicht »die Juden« für beleidigungsfähig, sondern die Menschen, die als Juden vom
Nationalsozialismus verfolgt worden sind. Dieser Kreis ist eindeutig bestimmt.
2. Das Oberlandesgericht erklärt es für bedenklich, daß die Entscheidung BGH NJW 1952, 1183 Nr. 19 auf die
Anzahl der Einzelpersonen abstelle. Es meint, man müsse dann auch die Grenze angeben, jenseits welcher
eine Bestimmbarkeit nicht mehr anzunehmen sei. Dieser Einwand beruht auf einem Mißverständnis. In der
erwähnten Entscheidung ist nur die Feststellung des Landgerichts wiedergegeben, nach der heute in
Deutschland etwa 30 000 Juden leben. Der 5. Strafsenat hat diese Juden nicht wegen ihrer Zahl, sondern
wegen ihres durch die nationalsozialistische Verfolgung gekennzeichneten Schicksals als beleidigungsfähigen
Personenkreis anerkannt.
BGHSt 11, 207 [49. Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung], Seite 209
3. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß man auch die Protestanten, die Katholiken, Akademiker usw. als
beleidigungsfähig ansehen müsse, wenn man dies den Juden zubillige. Damit verkennt es wiederum, daß die
Juden nicht wegen ihrer Religion oder ihrer Rasse oder ihrer Tätigkeit, sondern wegen des ihnen vom
Nationalsozialismus auferlegten Schicksals in der Allgemeinheit als eine eng umgrenzte Gruppe erscheinen.
»Die« Protestanten, »die« Katholiken, »die« Akademiker usw. sind durch kein vergleichbares Ereignis zu einer
Einheit verbunden, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten läßt.
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