-3- eigenen Aktien der F. AG. Mit Verfügung vom 30. Mai 1942 zog das Staatsministerium des Inneren in München das restliche Vermögen des Dr. W. zugunsten des Deutschen Reiches ein. 3 Mit Beschlüssen des Landesamts für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen vom 27. September 1954 und vom 4. Juni 1955 wurde das Deutsche Reich verpflichtet, den Erben nach Dr. W. Aktien der F. AG im Nominalwert von 507 500 RM zu verschaffen oder im Unvermögensfalle stattdessen Schadensersatz zu leisten. Außerdem wurde das Deutsche Reich verpflichtet, Schadensersatz bzw. Entschädigung für verlorene Bankguthaben, die Zahlung eines Teils der Judenvermögensabgabe und die Abgabe an die jüdische Kultusvereinigung zu leisten. 4 Mit Globalanmeldungen vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 machte die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche als Rechtsnachfolgerin jüdischer Geschädigter geltend. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 präzisierte sie ihre Globalanmeldung "ANM-1 vom 22. Dezember 1992" auf "das Grund- und Betriebsvermögen der C. AG" auch "als Bestandteil des F.-Konzerns" sowie auf "das persönliche Vermögen" u.a. (Dr.) W. und "auch" die "Anteile … weiterer jüdischer Eigentümer der Fa. C. AG bzw. des F.-Konzerns". Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückübertragung des Betriebsvermögens dieses Tochterunternehmens ab. 5 Mit Schreiben vom 4. September 2006 meldete die Klägerin unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die Beteiligung des Dr. W. "an der F. AG und deren Besitz" unter "Beschränkung auf Entschädigung" an und verwies im Übrigen auf "bereits vorhandene JCC-Anmeldungen zur F.". Den Antrag lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 ab. 6 Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung die Feststellung ihrer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung hinsichtlich eines Anteils des Dr. W. an der F. AG im Nominalwert von mindestens 5 513 700 RM verlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie ihr Begehren auf die

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