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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018
durch
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
28. Januar 2016 wird geändert. Soweit die Klägerin die
Klage vor dem Verwaltungsgericht teilweise - im Umfang
des Begehrens einer Berechtigtenfeststellung hinsichtlich
einer Aktienbeteiligung in Höhe von mehr als nominell
1 075 000 RM - zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I
1
Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer
Beteiligung des Dr. W. an der F. AG geltend.
2
Dr. W. gehörte zum Kreis der im Nationalsozialismus aus rassischen Gründen
Verfolgten. Am 1. Januar 1931 war er Inhaber von Aktien der F. AG im Nominalwert von 7 005 000 RM. Zwischen 1937 und 1942 übertrug er Aktien der F.
AG im Nennwert von 6 166 000 RM auf seine Adoptivtöchter. Aktien im Nominalwert von 352 500 RM verkaufte er zur Begleichung von Steuern, Anwaltshonoraren und zur Abdeckung eines Debetsaldos. Außerdem übertrug er Aktien
im Nominalwert von 48 100 RM an die Jüdische Kultusvereinigung in M. Dr. W.
wurde zur Zahlung einer Judenvermögensabgabe in Höhe von 1 931 500 RM
herangezogen. Einen Betrag von 772 600 RM beglichen die Töchter des Dr. W.
aus dem Verkauf von Aktien der F. AG, die dieser ihnen zuvor übertragen hatte.
Einen weiteren Betrag von 256 300 RM beglich Dr. W. durch den Verkauf von