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Kurswert der Aktie zum 1. April 1956 diese Vermögensgegenstände noch berücksichtigte. Darin liegt eine auf Indizien gestützte tatsächliche Feststellung, an
die der Senat mangels Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden
ist.
42
Da der von der Klägerin geltend gemachte und mit dem angegriffenen Urteil
zuerkannte Anspruch auf Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 und 1a Satz 1 NS-VEntschG schon mangels wirksamer Anmeldung des Entschädigungsbegehrens und mangels gesetzlicher Grundlage für eine "objektlose" Bruchteilsrestitutions-Berechtigungsfeststellung insgesamt nicht besteht, konnte der Senat gemäß § 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden.
43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Held-Daab
Hoock
Dr. Rublack
Dr. Keller
Dr. Seegmüller
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Dr. Held-Daab
Hoock
Dr. Rublack
Dr. Keller
Dr. Seegmüller