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Feststellung der Restitutionsberechtigung, die als Entscheidung über den Restitutionsanspruch dem Grunde nach verstanden werden kann. Sie ist in § 33
Abs. 1 Satz 1 VermG für Entschädigungsentscheidungen ausdrücklich vorgesehen und entsprechend auch im Restitutionsverfahren zulässig. Allerdings ist
sie nicht schon bei Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen der Restitution zulässig, sondern erst, wenn sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs
auf Rückübertragung oder Entschädigung dem Grunde nach erfüllt sind.
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c) Soweit das angegriffene Urteil eine Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung auch in Bezug auf die Aktienanteile im Nominalwert von
567 500 RM annimmt, für deren Entziehung nach seinen Feststellungen keine
Wiedergutmachung gewährt wurde, beruht es auf einem weiteren Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG.
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(aa) Es geht zu Unrecht davon aus, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG regele
die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung von Beteiligungen abschließend und setze bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile insbesondere nicht voraus, dass diese nach
einem "anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben"
wurden. Bei zutreffender Auslegung normiert § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG
die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer
Unternehmensbeteiligung durch die Bezugnahme auf Teilsatz 1 der Vorschrift
parallel zu den Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung eines Unternehmens. Die Bruchteilsrestitution soll jeweils die vermögensoder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder
Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder nachzubessern (BVerwG,
Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff.). Bei
Anteilsentziehungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes besteht ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution daher nur, wenn
und soweit die entzogene Beteiligung nach einem anderen nach dem 8. Mai
1945 erlassenen Gesetz, nämlich dem alliierten Rückerstattungs- oder dem
bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht, "zurückgegeben" wurde. Dazu ist
nach dem Sinn und Zweck der Regelung keine Rückerstattung der Anteile in