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durch das Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997 - 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) und die spätere Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG 1997 beseitigt. Soweit die Globalanmeldungen der Klägerin entzogene Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
betrafen, bestand damit seit 1992 oder - bei isolierter Anteilsschädigung - jedenfalls seit 1997 wegen der Obliegenheit zur Präzisierung der zurückverlangten Gegenstände (vgl. § 31 Abs. 1b VermG) genügend Anlass und Gelegenheit,
die im jeweiligen Schädigungszeitpunkt vorhandenen und die später mit Mitteln
des Unternehmens hinzuerworbenen Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens ausfindig zu machen und den Vermögensämtern mitzuteilen.
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d) Der Entschädigungsantrag der Klägerin wird den dargestellten Anforderungen an eine wirksame Anmeldung von Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüchen nicht gerecht. Ihr Antrag vom 4. September 2006 benennt keine Vermögensgegenstände, sondern lediglich die entzogene Unternehmensbeteiligung.
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Der im Antrag der Klägerin enthaltene pauschale Hinweis auf bereits vorhandene JCC-Anmeldungen zur F. AG reicht zur abschließenden Konkretisierung der
einzelnen anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstände des früheren
Betriebsvermögens der F. AG nicht aus. Dazu hätte nach § 1 Abs. 1a Satz 1
NS-VEntschG aus den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erkennbar sein müssen, auf welche konkreten Vermögensgegenstände
sich der Antrag bezieht, sodass ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu
über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hätte entschieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz
428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11). Es genügt nicht, dass der Antrag auf
nicht näher bezeichnete andere, die Vermögensgegenstände möglicherweise
konkretisierenden Anträge oder Anmeldungen anderer Ansprüche verweist und
die Klägerin zumindest einige anteilig zu entschädigende Grundstücke nach
Fristablauf im Klageverfahren genau bezeichnet hat. Sonst würde das Erfordernis einer abschließenden fristgemäßen Präzisierung nach § 1 Abs. 1a Satz 1
NS-VEntschG unterlaufen.