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lung vor dem Verwaltungsgericht auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung für einen Anteil im Nominalwert von 1 075 000 RM reduziert. In der Beschränkung des Antrags liegt eine teilweise Klagerücknahme, die das Verwaltungsgericht übergangen hat und die im Revisionsverfahren zu einer Teileinstellung führen muss.
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2. Die Klägerin hat den geltend gemachten Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruch für das Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet wegen des Verlusts des Anteils des Dr. W. an der F. AG nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1a
Satz 1 NS-VEntschG angemeldet. Nach dieser Vorschrift setzt die wirksame
Anmeldung die fristgemäße Benennung eines bestimmten Vermögenswertes
voraus, für den Entschädigung verlangt wird. Werden Ansprüche auf Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche geltend gemacht, erfordert dies eine
Benennung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG, die anteilig entschädigt werden sollen (a). Ordnungsgemäß benannt
sind Vermögenswerte nur dann, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert wurden (b). Dieses Auslegungsergebnis ist mit Verfassungsrecht vereinbar (c). Die Anmeldung der Klägerin genügt den gesetzlichen Voraussetzungen nicht (d).
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a) Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG steht der Klägerin ein Anspruch auf
Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG auch dann zu, wenn sie
bis einschließlich 8. September 2006 bestimmte Vermögenswerte unter Beschränkung auf Entschädigung benennt. Werden Ansprüche auf Entschädigung
eines entzogenen Vermögenswertes statt seiner Restitution geltend gemacht,
genügt es, den entzogenen Vermögenswert zu benennen, weil dieser mit dem
zu entschädigenden Vermögenswert übereinstimmt. Anders ist dies bei der Geltendmachung einer Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche. Die
Bruchteilsrestitution soll nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Wiedergutmachung
der Entziehung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ergänzen.
Dazu begründet die Vorschrift Ansprüche auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an denjenigen Gegenständen des (ehemaligen) Betriebsvermögens
des betroffenen Unternehmens, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG erfüllen, und ordnet die Bruchteilsrestitution der Einzelrestitution zu.