gespeichert: 30.04.2024, 15:13
Nach den Urteilsfeststellungen hat er sich möglicherweise sowohl dem I A als auch dem
Divisionskommandeur gegenüber auf wenig eindringliche Gegenvorstellungen beschränkt, die sich
noch dazu zu einem erheblichen Teil nicht gegen die angeordneten Massenexekutionen als solche,
sondern nur gegen die Mitwirkung einer deutschen Polizeieinheit richteten. In übrigen hat das
Schwurgericht, soweit es sich nicht um die Erschießung kleiner Kinder und alter Leute handelt, nur
festgestellt, daß dem Angeklagten zuzumuten gewesen wäre, wegen der Handwerkerfamilien in
Sluzk, die der zuständige Gebietskommissar verschont wissen wollte, bei der Division anzufragen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß damit seine Möglichkeiten, die Gefahr auf andere Weise zu
beseitigen als durch wortgetreue Befolgung der Befehle, erschöpft waren. So ist nicht erörtert,
weshalb der Angeklagte sich nicht schon vor dem ersten Einsatz an eine vorgesetzte Dienststelle
wandte, oder ob er die Durchführung der Exekutionen nicht wenigstens hätte verzögern und
dadurch oder auf andere Weise den Opfern Fluchtmöglichkeiten hätte eröffnen können. Die Befehle
ließen ihm anscheinend weitgehende zeitliche und sachliche Selbständigkeit. Daher wäre vielleicht
schon vor dem ersten Einsatz eine Fahrt nach Riga möglich gewesen mit dem Ziel, die Aufhebung
des Befehls, die Ablösung des Bataillons oder wenigstens seine eigene Ablösung zu erreichen.
Die unvollständige Prüfung der für den Angeklagten in Betracht kommenden Möglichkeiten kann
dazu geführt haben, daß das Schwurgericht die Vorschrift des § 52 StGB entweder überhaupt zu
Unrecht oder jedenfalls in einem zu weitgehenden Umfang angewandt hat. Das Urteil gegen den
Angeklagten Lechthaler muß daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch aus diesem
Grunde auf gehoben werden.
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Bei der von ihm nachzuholenden Prüfung wird das Schwurgericht zu beachten haben, daß es für
die Frage, ob und welche weiteren Maßnahmen der Angeklagte hätte ergreifen müssen, auf dessen
Vorstellungen ankommt, Einen bestimmten Ausweg nicht gewählt zu haben, kann dem Angeklagten
nur vorgeworfen werden, wenn er es zumindest als möglich erkannt hatte, daß sich ihn dieser
Ausweg bot, Hatte er dieses Bewußtsein nicht, so irrte er über eine tatsächliche Voraussetzung des
§ 52 StGB und kann nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft werden. Die von der
Staatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Revisionsrechtfertigung vertretene Auffassung, dem
Angeklagten könne ein Notstand schon dann nicht zugebilligt werden, wenn er auch nur fahrlässig
die ihm drohende Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet habe, ist rechtsirrig.
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Den als möglich erkannten Ausweg zu gehen, darf der Angeklagte ferner nicht unter dem Druck
einer ihm selbst drohenden gegenwärtigen Lebensgefahr unterlassen haben. Dieser Gesichtspunkt
könnte vor allem von Bedeutung sein, soweit es sich darum handelt, ob dem Angeklagten bereits
vor dem ersten Einsatz eine Fahrt nach Riga zuzumuten war. Daß er befürchtete, dadurch ein sein
Leben gefährdendes Eingreifen seiner dortigen Vorgesetzten herbeizuführen, ist allerdings nach
den bisherigen Feststellungen nicht anzunehmen. Er könnte jedoch auch insoweit die Vorstellung
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