gespeichert: 30.04.2024, 15:13 bei, daß die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 StGB zwanzig Jahre, beträgt, weil zur Tatzeit nach § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 für die Beihilfe die vom Gesetz für die vollendete Tat vorgesehene Strafe zulässig war. In demselben Sinne hat auch bereits der 5. Strafsenat im Urteil vom 22. Mai 1962 - 5 StR 4/62 - entschieden. B. 7 Die Revision der Staatsanwaltschaft: I. 8 Bezüglich L.: 1.) 9 Die Sachrüge dringt schon deshalb durch, weil das Schwurgericht die Zahl der Opfer, zu deren Ermordung der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, unbestimmt gelassen hat. Das kann nicht als ausreichende Grundlage für die Verurteilung angesehen werden, da der Schuldumfang nicht eindeutig abgegrenzt ist. Der Richter darf Schuldspruch und Strafe nicht auf eine unsichere Gesamtvorstellung, sondern nur auf bestimmte Tatsachen stützen, von deren wirklichem Geschehen er überzeugt ist (vgl. BGHSt 1, 219, 222) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 129/51]. Das Schwurgericht hätte daher die Mindestzahl der Opfer feststellen müssen, bei deren Tötung der Angeklagte schuldhaft mitgewirkt haben soll. Diese Feststellung mag zwar schwierig sein, unmöglich ist sie jedoch nicht. 2.) 10 Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des Nötigungsstandes (§ 52 StGB) bejaht, soweit es sich nicht um die Tötung von alten Menschen an beiden Einsatzorten sowie von kleinen hindern, Handwerkern und deren Familienangehörigen in Sluzk handelt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß für den Angeklagten im Falle einer völligen Befehlsverweigerung in zweifacher Hinsicht eine ernstliche Lebensgefahr bestanden habe. Einmal sei nicht auszuschließen, daß er aufgrund eines vorgeschobenen Tatbestandes von dem für ihn zuständigen SS- und Polizeiobergericht zum Tode verurteilt worden wäre. Zum anderen sei die - erheblich näherliegende - Gefahr gegeben gewesen, daß der als äußerst gewalttätig bekannte Höhere SS- und Polizeiführer in Riga, SSObergruppenführer J., unmittelbar eingegriffen und die Einweisung des Angeklagten in ein Konzentrationslager veranlaßt hätte, wodurch ebenfalls eine ernsthafte Lebensgefahr herbeigeführt © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 3 / 11

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