- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
wie der Vertreter des Bundesinteresses selbst einräumt - ein Tatbestand gegeben wäre, der
Rückerstattungs- oder Wiedergutmachungsansprüche auslösen könnte.
3.
Ein solches unbilliges, jedem Gerechtigkeitsgefühl widerstreitendes Ergebnis kann der Gesetzgeber
des AKG nicht gewollt haben. Das ist umso weniger anzunehmen, als die Ablösung von
Kapitalanlagen nach dem Dritten Teil des AKG keineswegs allein nach streng formalen
Gesichtspunkten geregelt ist. So hat gerade der nach § 32 Abs. 1 Ziff. 3 AKG verfügte. Ausschluß
der Geldinstitute, die eine Umstellungs- oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten, von der
Ablösung der in § 30 AKG genannten Ansprüche rein wirtschaftliche Hintergründe (vgl. Féaux de la
Croix Anm. 2-4, Ernst-Jung-Kellmereit Anm. 3 je zu § 32 AKG). Die finanziellen Verhältnisse dieser
Institute sind nämlich anläßlich der Währungsumstellung unter Einsatz öffentlicher Mittel neu
geordnet worden, wobei es nur folgerichtig war, in diese umfassende Sonderregelung auch die den
Banken zustehenden Reichstitel einzubeziehen. Nach wirtschaftlichen Maßstäben war das freilich
nur insofern sinnvoll, als es sich um Eigenbestände der Geldinstitute handelte (vgl. Féaux de la
Croix Anm. 1 zu § 32 AKG). Deshalb sind nach § 32 Abs. 2 AKG bestimmte Ansprüche aus dem
Ausschluß der Ablösung wieder ausgenommen worden, die, wirtschaftlich betrachtet, kein
Aktivvermögen der Geldinstitute darstellten (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses
für Geld und Kredit vom 27. Juni 1957 zur Bundestagsdrucksache 3529 II. Wahlperiode S. 12, 13).
Die führenden Erläuterungsbücher zum AKG sehen darin lediglich die besondere Hervorhebung
einzelner Fälle, die die gleiche Beurteilung anderer Treuhandverhältnisse nicht hindert (Ernst-JungKellmereit Anm. 11, 12; Féaux de la Croix Anm. 11 je zu § 32 AKG). Ob dem beigetreten werden
kann, braucht nicht abschließend untersucht zu werden. Immerhin ist der Bestimmung des § 32
AKG zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei der Ablösung von Reichstiteln nicht um jeden Preis
nach streng formalen Gesichtspunkten vorgeht, sondern daß er- und zwar gerade was den
Ausschluß von Ablösungsrechten anbetrifft - durchaus andere Betrachtungsweisen für zulässig hält.
4.
Im übrigen ist das Zurückgreifen auf die wahre materielle Rechtslage dem Reichsschuldbuchgesetz
keineswegs so fremd, daß es sich schlechthin verbieten würde, darauf eine Gläubigerlegitimation
auch in Ausnahmefällen zu stützen. Das Reichsschuldbuch unterliegt zwar dem formellen
Antragsprinzip (vgl. Schultzenstein-Dieben S. 99, 102 a.a.O.). So werden nach § 12 RSchbG die
den Anträgen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte auf ihre Gültigkeit hin nicht geprüft. Trotzdem
kann das Schuldbuch unrichtig werden, etwa durch bösgläubigen, aber eingetragenen, somit nur
scheinbaren Erwerb einer Schuldbuchforderung vom lediglich Buchberechtigten (§ 11a RSchbG)
oder durch eine Eintragung auf den Antrag einer Person, die sich unrichtigerweise für den
eingetragenen Gläubiger ausgegeben hat (Schultzenstein-Dieben S. 103 ff a.a.O.). In solchen auch anderweitig denkbaren - Fällen, ist die Schuldenverwaltung genötigt, zur Berichtigung des
Schuldbuchs der wahren materiellen Rechtslage nachzugehen. Sie wird es zumindest auf Verlangen
des nur Buchberechtigten zu tun haben (so Mager, Die rechtliche Bedeutung des
Reichsschuldbuches 1939, S. 56). Insofern kann das Schuldbuch nicht anders behandelt werden,
als das Grundbuch.
5.
Schließlich ist auch kein schutzwürdiges Interesse der Schuldenverwaltung am ausnahmslosen
Festhalten an den Eintragungen im Schuldbuch - auch in so gravierenden Fällen wie dem
vorliegenden - zu erkennen. Die Eintragungspflicht für die wesentlichen Vorgänge, die eine
Schuldbuchforderung betreffen, soll einerseits den Gläubiger vor mißbräuchlicher Verfügung über
sein Recht schützen. Andererseits soll sie gewährleisten, daß die Schuldenverwaltung stets in der
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31124094
4 von 5
6/7/2022