27
Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers basiere ferner selbständig tragend auf dessen Alkoholkonsum. Aufgrund
der ausgesprochen hohen Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des straf- und disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens sei
eine Alkoholabhängigkeit zu besorgen. Ein einmalig festgestellter hoher Wert könne hierbei bereits ausreichend sein.
Eine festgestellte Alkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille lasse den Schluss zu, dass die betroffene Person
nicht nur ausnahmsweise, sondern häufiger übermäßig viel Alkohol zu sich nehme, also über eine außergewöhnliche
"Alkoholverträglichkeit" verfüge. Auch aus den polizeilichen Unterlagen zu dem Vorkommnis am 1. Januar 2018 ergebe
sich, dass der Antragsteller bei dieser Gelegenheit übermäßig alkoholisiert gewesen sei. Diese Umstände seien
sicherheitsrechtlich relevant. Anzeichen, dass das Alkoholproblem erkannt und überwunden worden sei, ließen sich
nicht feststellen. Im Gegenteil scheine der Antragsteller dem festgestellten ganz erheblichen BAK-Wert eine nur sehr
geringe, wenn überhaupt irgendeine Bedeutung beizumessen, da er dem Problem nur mit einer selbst auferlegten
"Zwei-Bier-Regel" begegnen wolle. Bei einem wahrscheinlichen BAK-Wert von 3,05 Promille könne ein solches
Vorbringen nur als Bagatellisierung bewertet werden. Die Besorgnis habe der Antragsteller mangels Mitwirkung nicht
ausräumen können.
28
Der Antragsteller habe ferner unstreitig antisemitische Äußerungen getätigt. Dies begründe Zweifel an dem
erforderlichen Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG. Keinen
Einfluss auf diese Bewertung habe dabei, dass durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst keine
Extremisteneigenschaft bei dem Antragsteller habe festgestellt werden können.
29
Durch die unwahren Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren habe der Antragsteller seine Zuverlässigkeit selbst
in Frage gestellt. Der Versuch, die Abweichungen auf eine lediglich detailliertere Darstellung des Sachverhalts im
Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Verhältnis zu den Darlegungen im Verfahren vor dem Landgericht ...
zurückzuführen, sei als Schutzbehauptung zu würdigen. Vielmehr habe der Antragsteller den Sachverhalt für sich
günstiger darstellen wollen, um eine positive Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten zu erwirken. Selbst eine
fahrlässige Falschangabe begründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG eine Unzuverlässigkeit.
30
Zutreffend habe der Geheimschutzbeauftragte in seiner Prognose festgestellt, dass der Antragsteller derzeit nicht die
Gewähr biete, die schutzwürdigen Interessen des Dienstherrn zu wahren. Das Vorbringen des Antragstellers sei
insgesamt darauf ausgerichtet, sein Fehlverhalten zu verharmlosen und zu leugnen. Dabei offenbare er im Umgang mit
der Wahrheit einen Charaktermangel, der mit dem Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei.
Die Bedenken am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung wögen schwer. Die
Erheblichkeit der getätigten Äußerungen, mit denen er das durch das NS-Regime begangene Unrecht befürwortet habe,
führe dazu, dass es ungewiss bleibe, ob der Antragsteller vollständig und jederzeit hinter der Verfassung stehe und für
sie eintrete. Es sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend Zeit verstrichen, um das Vorhandensein der
Verfassungstreue wieder mit ausreichender Gewissheit annehmen zu können. Auch im Hinblick auf die sich aus dem
übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers ergebenden Zweifel könne eine positive Prognose zum aktuellen
Zeitpunkt nicht gestellt werden, da der Antragsteller das eigentliche Problem bereits nicht erkannt habe und angegangen
sei. Für eine Verkürzung der Wirkungsdauer oder eine Auflagenentscheidung spreche nichts.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des
Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
Gründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im Hauptantrag Erfolg, so dass der Hilfsantrag nicht zu bescheiden ist.
33
1. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die wegen seiner Untätigkeit erhobene weitere Beschwerde des
Antragstellers zutreffend als Antrag auf Entscheidung durch das hierfür zuständige Bundesverwaltungsgericht gewertet
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Über die Beschwerde des Antragstellers vom
26. Juli 2021 hat das Bundesministerium der Verteidigung nicht innerhalb eines Monats entschieden; der
Untätigkeitsantrag ist daher zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1985 - 1 WB 16.84 - juris Rn. 31 m. w.
N.).
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2. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
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Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 6.
Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr,