11 Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst teilte dem Truppendienstgericht Süd mit Schreiben vom 12. März 2021 mit, dass über die bereits bekannten Erkenntnisse zu den Vorkommnissen am 16. September 2017 hinaus keine weiteren Hinweise vorlägen, die auf eine rechtsextremistische Einstellung des Antragstellers deuteten. Allerdings dauere die Bearbeitung noch an. 12 Mit Schreiben vom 29. März 2021 informierte der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt den Antragsteller darüber, dass er beabsichtige, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Es bestünden mit Blick auf die unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Darüber hinaus sei beabsichtigt, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG zu stützen. 13 Der ehemalige nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers nahm mit Schreiben vom 7. April 2021 im Sicherheitsüberprüfungsverfahren Stellung und bezeichnete den Antragsteller als glaubwürdigen und zuverlässigen Kameraden. Seine Taten, seine Verurteilung und seine eingeschränkte Sicherheitsfreigabe habe dieser offen und ehrlich kommuniziert. Das Bedauern des Antragstellers über die Tat und seine Reue stufe er als authentisch ein. Ein umfassendes Urteil über die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers könne er wegen der kurzen Unterstellungszeit jedoch nicht treffen. Dessen Eignung für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bewerte er im Hinblick auf das vom Antragsteller gezeigte dienstliche Verhalten als positiv, im Kontext seiner begangenen Taten hingegen als kritisch. 14 Mit Urteil vom 22. April 2021 verhängte das Truppendienstgericht Süd gegen den Antragsteller wegen der am 16. September 2017 begangenen Straftaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten und eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel für die Dauer von zwei Jahren. In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass eine dem Dienstvergehen an sich angemessene Herabstufung um zwei Dienstgradstufen nicht möglich gewesen sei. 15 Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 28. April 2021 zu dem Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt. Der Auseinandersetzung mit dem Security-Mitarbeiter auf dem Münchner Oktoberfest am 16. September 2017 sei ein handfester Streit mit seiner ehemaligen Freundin vorausgegangen. Hierbei sei er stark alkoholisiert gewesen. Bei seinem "Versuch, der Situation zu entfliehen", sei es zu der Auseinandersetzung mit dem Security-Mitarbeiter gekommen. Die Beleidigung und die Verletzung eines anderen Menschen tue ihm leid. Sie entspräche nicht seinem Naturell. Er hege keine rechten oder antisemitischen Gedanken. Der Antragsteller wies darauf hin, dass sein 1936 geborener ältester Großvater aus Schlesien geflüchtet sei und denklogisch dessen Beteiligung an den verbrecherischen und grausamen Taten des NS-Regimes ausgeschlossen sei. Letztlich habe das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst auch keine rechtsextremistische Einstellung bei ihm festgestellt. Dem Vorfall am 1. Januar 2018 sei ebenfalls ein handfester Streit mit seiner ehemaligen Freundin vorausgegangen. Auch an diesem Abend sei er alkoholisiert gewesen. Er habe aus den Verfehlungen seine Lehren gezogen. Noch am 1. Januar 2018 habe er die "toxische Beziehung" zu der Freundin beendet. Seinen Alkoholkonsum habe er "stark überdacht", sich eine "Zwei-Bier-Regel" auferlegt, an die er sich seitdem konsequent halte; Alkohol konsumiere er nur noch selten. 16 Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 schloss der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Es lägen Zweifel an einem uneingeschränkten Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie an der Bereitschaft vor, für diese Ordnung jederzeit einzutreten. Darüber hinaus bestünden aufgrund der Straftaten und des damit im Zusammenhang stehenden Alkoholkonsums auch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, zumal er trotz Anfrage nicht erklärt habe, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und an unangekündigten Untersuchungen auf Suchterkrankungen teilzunehmen. Zudem habe er auch unwahre Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemacht. Zum Schutz der militärischen Sicherheit solle es im Hinblick auf alle angeführten Zweifel für einen bestimmten Zeitraum nicht zugelassen werden, dass der Antragsteller eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübe. Nach Ablauf von fünf Jahren könne eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller am 26. Juli 2021 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten. Er wandte

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