- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Auch in diesem Zusammenhang muß unerörtert bleiben, ob die Prüfung auf Grund der veränderten
Rechtslage mit guten Gründen auf den Sachverhalt hätte beschränkt werden können, der der
früheren Entscheidung zugrunde liegt, gegebenenfalls ergänzt um die infolge der Rechtsänderung
erstmalig erheblich gewordenen Tatsachen. Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG enthält keine solche
Ermächtigung. Anders liegt es bei weitergehenden Ansprüchen im Sinne der Nr. 2. Die durch Abs. 3
angeordnete Bindung an frühere tatsächliche Feststellungen bewirkt nicht nur, daß die neue
Sachentscheidung nach Maßgabe eines möglicherweise unzutreffend festgestellten oder inzwischen
überholten Sachverhalts ergehen muß. Sie führt auch dazu, daß die Frage, ob überhaupt ein
Antragsrecht besteht, sich danach beantwortet, ob dieser Sachverhalt nach Art. I BEG-SchlußG
einen weitergehenden Anspruch als zuerkannt begründet. Für die Angleichung nach Art. IV Nr. 1
BEG-SchlußG hat die in Abs. 5 angeordnete Bindung hingegen lediglich materiell-rechtliche
Bedeutung, da die Zulässigkeit des Antrags auf erneute Entscheidung allein von der Begründung
der früheren Entscheidung abhängt.
Auch diese Unterscheidungen können nicht als sinn- und zweckwidrig und deshalb ungewollt
beiseite gesetzt werden. Denn in Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG handelt es sich um die Verbesserung
einer bereits zuerkannten Entschädigung, in Art. IV um die Bedenken gegen bestimmte
Ablehnungsgründe in früheren Entscheidungen der Entschädigungsorgane. Dagegen gingen die
früheren Auseinandersetzungen über einen Sachverhalt, der nach bisherigem Recht keinen
Entschädigungsanspruch begründen konnte, ins Leere. Wie weit bestimmte Ermittlungsergebnisse
des früheren Verfahrens dennoch zur Grundlage der neuen Entscheidung gemacht werden sollten,
weil ihnen hinreichende Zuverlässigkeit beizumessen war, hatten die Überleitungsvorschriften des
Schlußgesetzes festzulegen. Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG verzichtet darauf.
Die Entschädigungsorgane können deshalb die tatsächlichen und rechtlichen Ergebnisse früherer
Verfahren nur nach deren Überprüfung verwerten. Ein Neuantrag ist zulässig und zugleich der
Entschädigungsanspruch begründet, wenn die Sachprüfung zu dem Ergebnis führt, daß dem
Antragsteller erst auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG der (wieder) erhobene Anspruch
zusteht. Ein Neuantragsrecht steht dem Antragsteller nicht zu, wenn sich herausstellt, daß er aus
Gründen, die von den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG nicht betroffen sind, nicht
anspruchsberechtigt war und ist. Das gleiche gilt, wenn der Vergleich der Rechtslagen ergibt, daß
ihm der geltend gemachte Anspruch schon nach bisherigem Recht zustand. Das ist der Fall, wenn
nach diesem Recht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, also auch solche, die das BEGSchlußG erleichtert oder beseitigt hat. Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ermöglicht es dem
Antragsteller nicht, nach bisherigem Recht bestehende Ansprüche, die durch eine unanfechtbar
oder rechtskräftig gewordene Entscheidung zu Unrecht abgelehnt worden sind, erneut geltend zu
machen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe aus den Verfolgungsgründen Leipzig
verlassen und sich in Ungarn, ihrem Heimatstaat, niedergelassen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 108) war eine solche Übersiedlung keine
Auswanderung im Sinne der §§4 Abs. 1 Nr. 1 c, 141 Abs. 1 Satz 1 BEG. Das bisherige Recht
gewährte der Klägerin deshalb keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Nach §4 Abs. 2 BEG i.d.F. des
BEG-Schlußgesetzes gilt es als Auswanderung im Sinne des Gesetzes auch, wenn der Verfolgte vor
dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 oder aus dem Gebiet
der Freien Stadt Danzig verlegt hat. Unter den weiteren Voraussetzungen des §141 Abs. 1 BEG
kann deshalb ein Anspruch der Klägerin auf die Soforthilfe auf Grund dieser Änderung in Art. I Nr. 2
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372647
5 von 6
6/7/2022