- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Beurteilung, die der Sachverhalt früher erfahren hat, den Boden entzieht. Damit wird dem
rechtlichen Ergebnis der früheren Entscheidung eine Bedeutung im Sinne der Bindung des
Überprüfungsverfahrens beigelegt, die ihr das Gesetz in Art. II nirgends zugestanden hat. Da es
nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG auf diese rechtliche Beurteilung nicht ankommt, unterscheidet die
Bestimmung folgerichtig nicht zwischen erstmaliger und erneuter Antragstellung.
Es kann unerörtert bleiben, ob sich triftige Gründe dafür anführen ließen, eine erledigte
Anspruchsanmeldung nur dann auf Grund der veränderten Rechtslage zu überprüfen, wenn der aus
diesem Sachverhalt abgeleitete Anspruch früher mit einer Begründung abgelehnt wurde, die dem
geänderten Recht nicht mehr entspricht. Denn so verfährt das Schlußgesetz nicht, soweit es neue
Ansprüche geschaffen hat (Art. III Nr. 1 Abs. 1) oder die Durchsetzung von Ansprüchen ermöglicht
oder in bestimmter Weise erleichtert (Art. III Nr. 1 Abs. 4). Insoweit hat es nicht den Weg der
Angleichung gewählt, wie sie in Art. IV geregelt wird. Nach dieser Vorschrift kann in der Tat eine
neue Entscheidung in der Sache nur verlangt werden, wenn die frühere Entscheidung den Anspruch
aus ganz bestimmten Gründen abgelehnt hat. Es handelt sich dabei um eine echte
Zulässigkeitsvoraussetzung für den Neuantrag und den Eintritt in die sachliche Prüfung des
Anspruchs. In Art. III BEG-SchlußG fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung.
Im übrigen gibt es im Überleitungsrecht des BEG-Schlußgesetzes keine Bindung an die rechtliche
Beurteilung des Sachverhalts in früheren Entscheidungen (vgl. für Art. III Nr. 2 Abs. 3: BGH RzW
1967, 336 Nr. 51; für Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a: BGH Urteil vom 2. Oktober 1969 - II ZR 151/69 -; vgl.
auch BGH RzW 1969, 576 Nr. 37). Bei der Entscheidung über weitergehende oder anzugleichende
Ansprüche sind die Entschädigungsorgane lediglich an die tatsächlichen Feststellungen gebunden,
auf denen die frühere Entscheidung beruht (Art. III Nr. 2 Abs. 3, Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEGSchlußG).
Die Gesetzesmaterialien enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die am
Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Beratung der Vorschriften des Art. III Nr. 1 BEGSchlußG sich von der Vorstellung haben leiten lassen, ein Neuantrag sei nur zulässig, wenn die
gesetzliche Vorschrift, auf die sich die frühere Entscheidung stütze, geändert worden sei.
Es kann auch nicht als sinn- und zweckwidrig und deshalb ungewollt angesehen werden, daß ein
Sachverhalt, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers erstmalig auf Grund einer Änderung des
Gesetzes einen Anspruch auszulösen vermag, oder dessen Durchsetzung durch eine
Gesetzesänderung ermöglicht oder erleichtert wird, in vollem Umfange und ohne Rücksicht auf
seine frühere Beurteilung zur Prüfung gestellt und damit anders behandelt wird als eine frühere
Entscheidung, gegen deren Begründung der Gesetzgeber Bedenken trägt (Art. IV BEG-SchlußG).
Die einzige Voraussetzung des Rechts auf Entscheidung nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG ist
demnach die Feststellung, daß der Antragsteller erst auf Grund des Art. I BEG-SchlußG den
(wieder) erhobenen Anspruch auf Entschädigung besitzt.
Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG stellt klar, daß die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der
früheren Entscheidung dieser Prüfung nicht entgegengesetzt werden kann. Eine weitergehende
Bedeutung hat die Bestimmung nicht.
Soweit der Beschluß BGH RzW 1968, 32 Nr. 21, der übrigens einen Fall des Art. III Nr. 2 BEG
betrifft, diesen Grundsätzen widerspricht, wird daran nicht festgehalten.
Es bleibt die Frage, ob die Entschädigungsorgane bei der Prüfung, ob dem Antragsteller der
erhobene Anspruch erstmalig auf Grund der Gesetzesänderungen zusteht, an tatsächliche
Feststellungen gebunden sind, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Sie ist zu verneinen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372647
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6/7/2022