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BGH, Beschluss vom 26.10.1972 – IX ZB 698/71OLG
Hamburg19.05.1971
BeckRS 1972,
31393164
BGH, Beschluss vom 26.10.1972 – IX ZB 698/71OLG Hamburg19.05.1971
Titel:
BGH: Beschluss vom 26.10.1972 - IX ZB 698/71
Rechtskraft:
rechtskräftig
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Portmann
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg
vom 19. Mai 1971 wird zugelassen.
Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Vorerbin ihres 1947 durch Selbstmord aus dem Leben
geschiedenen Ehemannes, des jüdischen Arztes Dr. Albert D.. Sie meldete fristgerecht
Entschädigungsansprüche nach dem Verfolgten an, darunter auch solche wegen der
Verschleuderung der gemeinsamen Wohnungseinrichtung und wegen der Auswanderungskosten für
zwei Personen. Am 16. April 1962 beantragte sie Entschädigung für Gesundheitsschaden des
Verfolgten und für Schaden an Leben. In diesem Zeitpunkt war bei der Entschädigungsbehörde nur
noch der Antrag wegen eines ererbten Teilanspruchs auf Entschädigung des Schadens an einer
Lebensversicherung anhängig. Alle anderen Ansprüche waren unanfechtbar geregelt. Den Antrag
vom 16. April 1962 nahm die Klägerin am 23. Mai 1962 wieder zurück. 1965/1966 verlangte sie
erneut Entschädigung für Schaden an Legen.
Der Berufungsrichter geht von der Wirksamkeit der früheren Anmeldung aus und verneint unter
Berufung auf BGH RzW 1969, 275 wegen der Rücknahme ein Recht aus §189 a und b BEG zur
erneuten Anmeldung des Anspruchs.
Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben ist ein Anspruch aus eigenem Recht (BGH
RzW 1965, 71 Nr. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Inkrafttreten des
BEG-Schlußgesetzes konnten auf Grund des allgemeinen Entschädigungsverlangens bisher nicht
erwähnte Schäden solange geltend gemacht werden, als das Verfahren über die rechtzeitig
angemeldeten Ansprüche noch nicht endgültig abgeschlossen war (BGH a.a.O.; RzW 1964, 272;
1965, 323). Bei Anmeldung des Lebensschadens war das Verfahren über einen etwaigen Antrag der
Klägerin aus eigenem Recht (Auswanderungskosten, Verschleuderungsschaden) erledigt. Die
Anmeldung wäre deshalb nur wirksam gewesen, wenn die Klägerin den Anspruch auf
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