habe, nach den USA weiterzuwandern. Durch Bescheid vom 25. Januar 1967 gewährte die Behörde Ersatz für die Aufwendungen der Reise von Israel nach den USA in Höhe von 1.586,55 DM. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab, weil die Kosten der Auswanderung von Frankreich nach Paläsina bereits durch den Vergleich vom 28. August 1963 abgegolten seien. Die Klage auf Zahlung von 5.000,- DM, abzüglich der bereits für Auswanderungskosten am 28. August 1963 in Höhe von 665,- DM und am 25. Januar 1967 in Höhe von 1.586,55 DM gewährten Entschädigung, blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seinen Anspruch weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Revision ist gerechmerigt. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Einfügung des §57 Abs. 2 BEG durch Art. I BEGSchlußG einen weitergehenden Anspruch des Klägers im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG dann begründet häHe, wenn die Auswanderung mit der Niederlassung in Frankreich abgeschlossen gewesen wäre, der Kläger mithin Frankreich als sein endgüliges Auswanderungsziel angesehen häHe. Dagegen wären die Kosten der Weiterreise in den Jahren 1942 und 1943 über Spanien, Portugal nach Paläsina schon nach §57 BEG 1956 zu entschädigen gewesen, wenn der Kläger das Land seiner ersten Emigraion nicht als endgüliges Auswanderungsziel betrachtet, vielmehr die Absicht gehabt häHe weiterzuwandern. Diese Beurteilung des bis zum 17. September 1965 geltenden Rechts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1957, 286 Nr. 35; 1959, 258 Nr. 17; 1960, 125 Nr. 26). Die Rechtslage war nicht zweifelha_. Unklarheiten des tatsächlichen Ablaufs, insbesondere der Absichten des Klägers, gehen zu seinen Lasten (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Tatrichter stellt fest, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 28. August 1963 nur die Höhe der Kosten der Weiterwanderung von Frankreich nach Paläsina aus tatsächlichen Gründen zweifelha_ gewesen sind, jedoch gegen den Grund des Anspruchs auf die vollen Kosten der Weiterwanderung nach Paläsina keine Bedenken bestehen konnten. Andererseits hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger die USA als Ziel seiner Weiterwanderung während seines Zwischenaufenthalts in Frankreich betrachtet habe. Danach hat das Kammergericht die Anfechtung des Vergleichs wegen einer auf §57 Abs. 2 BEG n.F. gestützten Verbesserung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu Recht abgelehnt. Der Rechtslagenvergleich (BGH RzW 1970, 139) ergibt, daß dem Kläger kein weitergehender Anspruch aufgrund der Einfügung des §57 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 38 b BEG-SchlußG zusteht. Der Kläger haHe schon nach altem Recht Anspruch auf Entschädigung der Kosten der Weiterwanderung von Frankreich nach Paläsina. Die Kosten der Reise von 2

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