Angeklagten nach der Tat zu berücksichtigen, besonders ihr Bemühen, den Schaden wieder
gut zu machen und einen Ausgleich mit den Verletzten zu erreichen.
Die Angeklagten haben sich alle drei für ihre Tat entschuldigt, ihre Einsicht und Reue in das
von ihnen begangene Unrecht gezeigt. Der Angeklagte F hat sich zudem auch schriftlich
gegenüber der jüdischen Gemeinde entschuldigt. Alle drei Angeklagten haben die Tat der
versuchten schweren Brandstiftung glaubhaft gestanden, wobei sie jeweils nicht nur ihre
eigene Tatbeteiligung eingeräumt haben, sondern auch Angaben zur Beteiligung der
Mitangeklagten gemacht haben. Sie haben damit die Hauptverhandlung wesentlich verkürzt.
Bei Schweigen der Angeklagten hätte eine umfangreichere, über mehrere Verhandlungstage
andauernde, Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen.
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Schließlich war die Verfahrensdauer und der Umstand, dass sich der Angeklagte F fast
genau sechs Monate und die beiden übrigen Angeklagten fast fünf Monate in
Untersuchungshaft befunden haben, zu berücksichtigen. Bereits letzeres sollte hinreichende
Abschreckung für eventuelle Nachahmungstäter sein.
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Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten F und B2 zu berücksichtigenden
Umstände und unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit sah das Gericht zur Einwirkung
auf sie jeweils eine Freiheitsstrafe von
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1 Jahr und 3 Monaten
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als tat- und schuldangemessen an.
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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt.
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Es ist der Auffassung, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen
lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen
werden und besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit der beiden Angeklagten
vorliegen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB
rechtfertigt.
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Dabei war hinsichtlich der Tat zu berücksichtigen, dass die Tatausführung durch die
Benutzung von Dieselkraftstoff und durch das Erlöschen der Molotowcocktails noch im Flug
eher als dilettantisch einzustufen ist.
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Hinsichtlich der Persönlichkeit der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie zum ersten
Mal vor Gericht standen und bereits durch jeweils mehrmonatige Untersuchungshaft
erheblich auf sie eingewirkt worden ist und das Gericht deshalb insgesamt die begründete
Erwartung hegen kann, dass sie sich unter entsprechenden Auflagen und Weisungen und
unter dem Eindruck des Verfahrens künftig straflos führen werden.
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Bei dem Angeklagten B war unter Abwägung aller genannter Umstände zu prüfen, was
erzieherisch notwendig ist, um auf ihn einzuwirken und ihn insbesondere künftig zu einem
straflosen Leben zu veranlassen.
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Nach Abwägung aller genannter Umstände und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit
des Angeklagten B hielt das Gericht zur erzieherischen Einwirkung auf ihn
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht für ausreichend. Dabei war insbesondere zu
berücksichtigen, dass auf den Angeklagten B vor der Tat bereits in zwei Diversionsverfahren
jeweils durch Arbeitsauflagen versucht worden war, erzieherisch Einfluss zu nehmen. Dies
hat ihn aber nicht von weiterer Straffälligkeit abhalten lassen. Erforderlich war weiter auch,
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