bleiben.
Der Angeklagte gab an, in Palästina zwei Jahre lang die Schule besucht zu haben. Ab
seinem achten Lebensjahr habe er in einer Werkstatt für Lkw gearbeitet. In Deutschland
besuchte der Angeklagte zunächst zwei Deutschkurse über sechs und sieben Monate.
Nachfolgend leistete er über den Träger H ein Praktikum in einer Werkstatt ab. Danach
absolvierte er jeweils dreiwöchige Praktika in einer Lkw-Werkstatt und einem Autohandel,
aufgrund der fehlenden Papiere habe er dort jeweils nicht weiter arbeiten können. Er hofft
weiterhin über Praktika eine Anstellung zu finden, was jedoch schwierig ist, da ihm mit seiner
Duldung nur unter bestimmten Bedingungen eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. Aktuell hat er
nun wieder eine Praktikumsstelle über den Träger H seit dem 03.02.2015.
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Der Angeklagte B ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
15
a.
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Am 28.08.2013 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal im Verfahren 326 Js 2561/13 von der
Verfolgung eines Tatvorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45
Abs. 2 JGG unter der Auflage der Ableistung von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit ab. Der
Angeklagte hat diese Auflage erledigt.
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b.
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Am 02.05.2014 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal im Verfahren 326 Js 1972/14 von der
Verfolgung eines Tatvorwurfs des Diebstahls ebenfalls nach § 45 Abs. 2 JGG, diesmal unter
der Auflage der Ableistung von 5 Stunden gemeinnütziger Arbeit ab. Auch diese
Arbeitsauflage wurde von dem Angeklagten erledigt.
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Der Angeklagte F befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom
30.07.2014 seit diesem Tag in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt
Wuppertal-Ronsdorf. Die Angeklagten B2 und B befanden sich aufgrund Haftbefehls vom
03.09.2014 seit diesem Tag in Untersuchungshaft, der Angeklagte B2 zuletzt in der
Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, der Angeklagte B zuletzt in der Justizvollzugsanstalt
Iserlohn. Am 28.01.2015 wurden alle drei Angeklagten von dem Vollzug der
Untersuchungshaft unter Auflagen verschont. Am 05.02.2015 wurden die Haftbefehle und der
Haftverschonungsbeschluss aufgehoben.
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II.
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Die drei Angeklagten haben sich erst in Deutschland kennengelernt. Die Angeklagten F und
B kennen sich durch einen Sprachkurs, die Angeklagten F und B2 kennen sich aus einem
arabischen Club. Die Angeklagten F und B haben zudem auch eine Zeit lang gemeinsam in
der Wohnung des Angeklagten B gewohnt.
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Der Angeklagte F verbrachte die Nacht vom 27. auf den 28.07.2014 in der Wohnung des
Angeklagten B. Am nachfolgenden Tag begannen sie aus Anlass des Endes des Ramadans
und der Feier des Zuckerfestes bereits am Nachmittag gegen 16:00 oder 17:00 Uhr damit,
Alkohol zu trinken. Sie tranken im Wesentlichen Wodka-Mischgetränke und später noch Bier.
Im weiteren Verlauf des Abends begaben sie sich wegen des schönen Wetters nach draußen
und zur M-Straße in X. Dort tranken sie zunächst alleine weiter, bis der Angeklagte B2, der
zuvor mit dem Angeklagten F telefoniert hatte, spontan dazu kam. Auch er hatte bereits zuvor
zu Hause in erheblichem Maße Alkohol, unter anderem Whisky, getrunken. An der M-Straße
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