dem Angeklagten B das besondere Unrecht seiner Tat hinreichend deutlich vor Augen zu halten. Das Gericht hat daher weiter auch geprüft, ob bei dem Angeklagten B die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG erforderlich ist. 74 Anders als die Staatsanwaltschaft vermag das Gericht bei dem Angeklagten B eine Schwere der Schuld nicht zu erkennen. 75 Bei der Prüfung einer eventuellen Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG ist mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere abzustellen. Demgemäß hat das äußere Geschehen nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt und es kommt darauf an, inwieweit sich der äußere Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten in vorwerfbare Schuld niedergeschlagen hat. 76 Bei dem Angeklagten B war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er die Tat mit zwei wesentlich älteren, erwachsenen Mittätern begangen hat, seine Hemmschwelle bei der Tatausführung alkohol- und drogenbedingt erheblich herabgesetzt war, die Tat im Versuch stecken geblieben ist, der Schaden relativ gering war und sein Nachtatverhalten seine Einsicht und Reue gezeigt hat. Letztlich waren allein das Motiv des Angeklagten und die in der Tat zum Ausdruck gekommene Rücksichtslosigkeit gegenüber der jüdischen wie auch der Gesamtbevölkerung nicht ausreichend, von einer besonderen Schwere der Schuld auszugehen. 77 Allerdings war zu prüfen, ob über den Angeklagten B eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen zu verhängen ist. Für die Annahme schädlicher Neigungen sprach, dass der Angeklagte nun zum wiederholten Mal straffällig geworden ist, sich in der Vergangenheit durch über ihn verhängte Arbeitsauflagen nicht von weiterer Straffälligkeit hat abhalten lassen und zudem auch bis zu seiner Inhaftierung in erheblichem Maße Drogen konsumiert hat. 78 Gegen die Annahme schädlicher Neigungen, mithin charakterlicher Mängel, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen und ihren Ausdruck in der von ihm begangenen Tat gefunden haben, sprach, dass der Angeklagte nun zum ersten Mal vor Gericht gestanden hat. Er befand sich über fünf Monate in Untersuchungshaft, wodurch auf ihn auch erzieherisch eingewirkt worden ist, und was der Angeklagte als besonders einschneidendes Erlebnis empfunden haben muss. 79 Das Gericht war deshalb letztlich im Zweifel, ob zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bei dem Angeklagten B noch charakterliche Mängel in einem Maße vorhanden sind, dass sie die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. 80 Es hat deshalb die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. 81 VI. 82 Die Kostenentscheidung bezüglich der Angeklagten F und B2 findet ihre Grundlage in § 465 StPO. 83 Die Kostenentscheidung bezüglich des Angeklagten B findet ihre Grundlage in § 74 JGG. 84

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