dem Angeklagten B das besondere Unrecht seiner Tat hinreichend deutlich vor Augen zu
halten.
Das Gericht hat daher weiter auch geprüft, ob bei dem Angeklagten B die Verhängung einer
Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG erforderlich ist.
74
Anders als die Staatsanwaltschaft vermag das Gericht bei dem Angeklagten B eine Schwere
der Schuld nicht zu erkennen.
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Bei der Prüfung einer eventuellen Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG ist
mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Täters zu
seiner Tat als auf deren äußere Schwere abzustellen. Demgemäß hat das äußere
Geschehen nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der
persönlichen Schuld zulässt und es kommt darauf an, inwieweit sich der äußere
Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des
Angeklagten in vorwerfbare Schuld niedergeschlagen hat.
76
Bei dem Angeklagten B war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er die Tat
mit zwei wesentlich älteren, erwachsenen Mittätern begangen hat, seine Hemmschwelle bei
der Tatausführung alkohol- und drogenbedingt erheblich herabgesetzt war, die Tat im
Versuch stecken geblieben ist, der Schaden relativ gering war und sein Nachtatverhalten
seine Einsicht und Reue gezeigt hat. Letztlich waren allein das Motiv des Angeklagten und
die in der Tat zum Ausdruck gekommene Rücksichtslosigkeit gegenüber der jüdischen wie
auch der Gesamtbevölkerung nicht ausreichend, von einer besonderen Schwere der Schuld
auszugehen.
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Allerdings war zu prüfen, ob über den Angeklagten B eine Jugendstrafe wegen schädlicher
Neigungen zu verhängen ist. Für die Annahme schädlicher Neigungen sprach, dass der
Angeklagte nun zum wiederholten Mal straffällig geworden ist, sich in der Vergangenheit
durch über ihn verhängte Arbeitsauflagen nicht von weiterer Straffälligkeit hat abhalten lassen
und zudem auch bis zu seiner Inhaftierung in erheblichem Maße Drogen konsumiert hat.
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Gegen die Annahme schädlicher Neigungen, mithin charakterlicher Mängel, die die
Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen und ihren Ausdruck in der von ihm
begangenen Tat gefunden haben, sprach, dass der Angeklagte nun zum ersten Mal vor
Gericht gestanden hat. Er befand sich über fünf Monate in Untersuchungshaft, wodurch auf
ihn auch erzieherisch eingewirkt worden ist, und was der Angeklagte als besonders
einschneidendes Erlebnis empfunden haben muss.
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Das Gericht war deshalb letztlich im Zweifel, ob zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bei dem
Angeklagten B noch charakterliche Mängel in einem Maße vorhanden sind, dass sie die
Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen.
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Es hat deshalb die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG
zur Bewährung ausgesetzt.
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VI.
82
Die Kostenentscheidung bezüglich der Angeklagten F und B2 findet ihre Grundlage in § 465
StPO.
83
Die Kostenentscheidung bezüglich des Angeklagten B findet ihre Grundlage in § 74 JGG.
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