EuGH zu berücksichtigen, dass im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP festgelegt ist, was unter dem Ausdruck „terroristische Handlung“ zu verstehen ist (EuGH, Ur-
teil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 81). In derartigen Fällen muss das nationale Gericht
in einem ersten Schritt prüfen, ob die fragliche Organisation terroristische Handlungen
begangen hat. In einem zweiten Schritt ist sodann einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Ausländer im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich
gespielt hat (EuGH, a.a.O., R. 90), und auch der Schweregrad der Gefahr zu beurteilen,
die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (EuGH,
a.a.O., Rn. 92; vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 52). Die
abschließende Bewertung, ob die Unterstützungshandlung hinreichend gewichtig ist, um
„zwingende Gründe“ darzustellen, überlasst der EuGH dem Tatsachengericht (BVerwG,
Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 54).
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b) Ausgehend von den dargelegten europarechtlichen Vorgaben kommt die Kammer
zu dem Ergebnis, dass der Schweregrad der Gefahr hier nicht ausreichend hoch ist, um
„zwingende Gründe“ im Sinne von § 53 Abs. 3a AufenthG anzunehmen.
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„Terroristische Handlungen“ im Sinne von Art.1 Abs. 3 Gemeinsamer Standpunkt
2001/931/GASP Buchstaben a) bis k) hat der Kläger eindeutig nicht begangen. Demnach
sind „terroristische Handlungen“ Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode
führen können (a), Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person (b), Entführung oder Geiselnahme (c), weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder kritischen Infrastrukturen, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen
wirtschaftlichen Verlusten führen können (d), Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen
oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln (e), Herstellung, Besitz und Verwendung von
Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen und biologischen und chemischen Waffen (f),
Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführung eines Brandes, einer Explosion oder
einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht
wird (g), Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht
wird (h), Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten
Straftaten, Anführen einer terroristischen Vereinigung (j) und Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten
in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt
(k). Der Kläger hat nach Aktenlage selber keine der unter den Buchstaben a) bis h) gelisteten Handlungen begangen und auch nicht damit gedroht. Er hat auch keine terroristische Vereinigung angeführt. Auch die unter Buchstabe k) näher definierte Beteiligung an
den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat zwar
durch die Veröffentlichung von Posts für terroristische Vereinigungen geworben und damit einen Beitrag dazu geleistet, diese hoffähig zu machen. Eine konkrete Beteiligung an
Aktivitäten der Organisationen etwa durch Bereitstellung von Informationen oder durch
die Finanzierung ihrer Aktivitäten ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Zwar hält das Bundesverwaltungsgericht es unter Berufung auf den EuGH für die Annahme von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zwingend
für erforderlich, dass der Ausländer selber eine terroristische Handlung im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts des Rates begangen hat. Die Aufzählung des EuGH sei insoweit
nur beispielhaft. Sie mache aber zugleich deutlich, dass der Ausländer für die Annahme
von zwingenden Gründen jedenfalls eine gewichtige Rolle im Rahmen seiner Unterstüt- Seite 19 von 22 -