lästinensischen Staat zu errichten. Die vollständig mit den Farben der palästinensischen Flagge ausgefüllte Karte von Israel und den Autonomiegebieten kann nur so verstanden werden, dass für einen israelischen Staat in diesem Gebiet kein Platz mehr ist. Aus dem Wesen der abgebildeten Organisationen folgt, dass das propagierte Ziel auf gewaltsame Weise erreicht werden soll. Bei den Organisationen, die durch die Logos repräsentiert sind, handelt es sich nämlich um Organisationen, die allesamt als Terrororganisationen auf der EU-Terrorliste stehen und die allgemein dafür bekannt sind, dass sie unter Einsatz von Gewalt Terrorakte verüben. 55 Auf dem Screenshot des Instagram-Accounts ist links das Standbild eines Videos zu sehen. Erkennbar ist darauf ein Kämpfer in Tarnuniform, dessen Gesicht bis auf die Augen von einem Kopftuch verhüllt ist, und der die Faust mit erhobenem Zeigefinger in die Luft reckt. Der Kämpfer trägt ein Stirnband mit dem muslimischen Glaubensbekenntnis („Es gibt keinen Gott außer Allah und Mohammed ist sein Prophet“), auf dessen Mitte das Logo der Kassam-Brigaden mit der Aufschrift „Kassam“ abgebildet ist. Das rechte Bild ist offensichtlich eine vergrößerte Darstellung des Bildes, das vom Kläger zum Zeitpunkt des Screenshots als Profilbild verwendet wurde. Auf rotem Hintergrund ist dort das Por- trät eines Kämpfers in Tarnuniform und mit Kopftuch zu erkennen, dessen Stirnband wie bei dem Video das Logo der Kassam-Brigaden und das muslimische Glaubensbekenntnis zeigt. Eingeblendet in das Bild ist eine Karte mit den Umrissen von Israel und den Autonomiegebieten, die vollständig durch die Farben der palästinensischen Flagge ausgefüllt ist. 56 Das Videostandbild und insbesondere das Profilbild des Kämpfers der Kassam-Brigaden propagiert nach Auffassung der Kammer die gewaltsame Übernahme Israels durch einen rein palästinensischen Staat. Die vollständig mit den Farben der palästinensischen Flagge ausgefüllte Karte von Israel und den Autonomiegebieten kann aus Sicht eines verständigen Betrachters nur so verstanden werden, dass für einen israelischen Staat in diesem Gebiet kein Platz mehr ist. Bei den „Kassam-Brigaden“ handelt es sich laut Bericht des Verfassungsschutzes des Bundes um den militärischen Flügel der HAMAS, der bereits seit 2001 als Terrororganisation auf der EU-Terrorliste geführt wird (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, a.a.O,, R. 222). Die Abbildung eines Kämpfers dieser Brigade im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Karte enthält die klare Botschaft, dass die Übernahme Israels durch einen rein palästinensischen Staat durch Einsatz von Gewalt unter Mitwirkung der Kämpfer der Kassam-Brigaden erreicht werden soll. 57 Das Verbreiten dieses Bildmaterials auf Instagram und Facebook ist geeignet, andere dazu zu motivieren bzw. darin zu bestärken, sich für die abgebildeten Terrororganisationen und für den bewaffneten Kampf der Palästinenser gegen den Staat Israel einzusetzen. Der Kläger hat sich aus der objektivierten Sicht eines Instagram- bzw. Facebook-Nutzers mit der Veröffentlichung der Bilder auf seinem persönlichen Account die Botschaft zu eigen gemacht, die diese transportieren. Mit dieser Sympathiebekundung hat er nicht nur die PFLP, die HAMAS, die Kassam-Brigaden und die weiteren abgebildeten Organisationen und deren Taten legitimiert, sondern auch auf die Realitätswahrnehmung der Instagram- und Facebook-Nutzer zugunsten der genannten Organisationen Einfluss genommen. Denn er hat mit dem Posten der Bilder dazu beigetragen, es als etwas Selbstverständliches und gemeinhin Akzeptiertes erscheinen zu lassen, sich als junger Palästinenser zur HAMAS und anderen Palästinenserorganisationen und zu deren bewaffneten Kampf zu bekennen. Er handelte zwar als Einzelperson, stand jedoch über seine sogenannten Abonnenten bzw. Follower und über die Personen, die er ihrerseits abonniert - Seite 13 von 22 -

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