versandt: „Wenn Nigeria bei der WM weiterkommt und gegen Deutschland spielt, steht dann oben an der Spielstandanzeige NIG:GER?“, auf die ein Kollege geantwortet habe „Oder halt GER:NIG“ worauf der Antragsteller mit der Einstellung der Frage „Hast nicht gecheckt?“ und eines lachenden Smiley reagiert habe. 31Am 23. Juni 2014 habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „...“ eine der genannten Bilddateien entsprechende Bilddatei mit der von einem Fernsehdisplay abfotografierten Spielstandanzeige versandt. 32Am 19. Oktober 2014 um 19.10 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp- Gruppe „...“ eine Bilddatei mit der Aufschria „Fakt ist: Neger sind nicht die Hellsten“ versandt. 33Am 3. November 2014 um 21.48 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp- Gruppe „...“ eine Bilddatei mit der Darstellung eines frontal aufgenommenen Brustbildes Adolf Hitlers während einer Rede und der Textzeile: „Und nein … es ist kein Zufall, dass das Gaspedal rechts ist.“ versandt. 34Am 9. November 2014 habe der Antragsteller miEels WhatsAppNachricht an ... eine Videodatei übersandt, auf der zu sehen sei, wie eine männliche Person Geschlechtsverkehr mit einem Esel ausübe. 35Am 10. November 2014 habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „...“ der 3. Klasse des .... Ausbildungsseminars eine Bilddatei versandt, auf der zwei Glasbehältnisse mit der Aufschria „Stuhlgang“ zu sehen seien. Es wurde darauuin ein strafrechtliches ErmiElungsverfahren wegen Beleidigung zum Nachteil von Polizeioberwachtmeisterin ... (Namensverletzung „...-Stuhl-Stuhlgang“) gegen den Antragsteller eingeleitet. 36Am 16. Dezember 2014 um 22.28 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp- Gruppe „...“ eine Bilddatei mit dem folgenden Tex[nhalt versandt: „In einer Wohnung leben fünf Personen verschiedenere Na[onalität. Ein Araber, ein Türke, ein Russe, ein Iraker, ein Deutscher. Die Wohnung fackelt ab und alle sterben, der Deutsche überlebt! Warum??? Er war ARBEITEN!!!“. 37Zu einem nicht näher bes[mmten Zeitpunkt habe der Antragsteller eine INPOL/KBAAuskuna abfotografiert und diese auf seinem privaten Handy gespeichert. Bei dem Bild habe es sich um die Fotografie eines Abfragebildschirmes einer ZEVIS-Abfrage des Pkw- Kennzeichens ... gehandelt. 38Der Antragsteller habe zu einem nicht näher bes[mmbaren Zeitpunkt zwischen dem 6. Juni 2012 und dem 18. Dezember 2014 gegen das Urheberrechtsgesetz durch Freischaltung des Betriebssystems auf seinem privaten PC durch einen Raubkopierer Lizenz-Key und den Besitz von illegal kopierten Spielfilmen auf DVD verstoßen. 39Auf seinem privaten Handy häEen sich diverse Dateien mit gegen Ausländer oder Schwarzafrikaner gerichteten oder sich auf den Na[onalsozialismus beziehenden Inhalten befunden, die der Antragsteller gemäß Aussage gegenüber dem

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