wurden (s. hierzu OVG Nw, B.v. 5.6.2015 - 6 B 326/15 - juris; VG Aachen, U.v. 30.4.2015 - 1 K
2241/14 - juris). Dazu triE das dem Antragsteller ebenfalls vorgeworfene unzulässige
Abfotografieren und Speichern eines ZEVIS-Abfrageergebnisses. Auch dieses - nicht mehr als
jugendtypisch zu wertendes - Verhalten belegt dessen Ungeeignetheit in besonderem Maß,
da es zeigt, dass der Antragsteller dienstliche Anordnungen nicht beachtet und er sich dabei
auch über die Rechte DriEer, hier der Personen, deren Daten er unberech[gt aufgenommen
hat, hinwegzusetzen bereit ist (zum Missbrauch der polizeilichen Informa[onssysteme s. z.
B. BayVGH, B.v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 - juris Rn. 34; VG Ansbach, U.v. 19.4.2016 - AN 1 K
15.02332 - juris Rn. 142 ff.). Durch das als nicht unerhebliches Dienstvergehen anzusehende
missbräuchliche Fotografieren und Abspeichern des Ergebnisses einer Datenbankabfrage
wird auch regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und
Zuverlässigkeit des Beamten nachhal[g erschüEert, da er damit gegen
seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze und dienstliche Anordnungen zu
beachten, verstoßen hat (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - juris). Damit liegen ohne dass es noch auf die weiteren dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen
ankommt - jedenfalls durchgreifende, eine Entlassung rechzer[gende Geeignetheitszweifel
vor. Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die Ausführungen im Entlassungsbescheid
Bezug genommen werden. (§ 117 Abs. 5 VwGO). 71Der Antragsgegner musste unter diesen
Voraussetzungen weder den Ablauf der Regelprobezeit abwarten noch musste er eine
Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG (i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 FachV-Pol/VS)
in Betracht ziehen. Hat der Antragsgegner demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich
der Antragsteller unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den
Antragsteller gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenfeld auf Probe zu
entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbes[mmung
ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die
mangelnde Bewährung endgül[g feststeht, da nach der zwingenden Vorschria des § 10
BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden
darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 BVerwGE 85,177). Dies hat der bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12
Abs. 5 LlbG nochmals eindeu[g klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort
„kann“ nur den Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des
Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des