glaubhac zu machen, sah die Kammer angesichts der Aussagen des Zeugen alle
Voraussetzungen für die Anerkennung von ZRBG-Zeiten als gegeben an. Der Zeuge
selbst erhält bereits seit einigen Jahren bei gleicher Beweislage eine Rente auf Grundlage
von GheBobeitragszeiten. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch das Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Zweifel der Beklagten offenbar nicht teilte,
da dieses trotz Kenntnis der Angaben der Klägerin gegenüber der Claims Conference bereits
im Oktober 2013 an die Klägerin eine Anerkennungsleistung nach der Richtlinie der
Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem GheBo, die keine
Zwangsarbeit war, gezahlt hat. 4. Da für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem
System der sozialen Sicherheit erbracht wird, steht auch dies der Anerkennung von ZRBGZeiten nicht entgegen. Insbesondere die einmalige Anerkennungsleistung des Bundesamtes
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen steht einer rentenrechtlichen
Berücksich`gung der Zeiten nicht entgegen. Mithin hat die Klägerin mit den GheBoBetragszeiten, dem freiwilligen Beitrag von 1986 und den israelischen Beitragszeiten die
allgemeine Wartezeit für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt, weshalb die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente aus ihrer
Versicherung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des
Verfahrens.