sie sodann gegenüber der Claims Conference wie auch ihre MuBer im Jahr 1967 schon
angegeben, dass sie dort, während ihre Eltern zur Zwangsarbeit herangezogen wurden, mit
ihren Geschwistern in der Baracke zurückblieb. Dies spricht aber nach Ansicht der Kammer
nicht gegen die sodann im Rentenverfahren vorgetragene Beschäcigung mit
Reinigungsarbeiten im GheBo. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Erklärung der
Klägerin im Rentenverfahren zutrip, wonach die Kinder zunächst in den ersten Wochen im
GheBo in der Baracke geblieben seien, dann aber diese verlassen und sich Arbeit gesucht
häBen. Hinsichtlich der Angaben der MuBer der Klägerin und der Klägerin selbst gegenüber
der Claims Conference ist zunächst zu berücksich`gen, dass es im Rahmen der dort geltend
gemachten Entschädigung aus dem Ar`kel 2 Fond lediglich auf den Aufenthalt im GheBo,
nicht dagegen auf eine Beschäcigung dort ankam und von daher tatsächlich eine
weitergehende Einlassung zum Tagesablauf im GheBo und zu dort verrichteten Arbeiten
aus Sicht der Antragsteller nicht notwendig war. Die Kammer hält zudem die Erklärung der
Klägerin hinsichtlich der Änderung der Verhältnisse (erst Verstecken, dann Arbeit) nach
allgemeiner Lebenserfahrung für plausibel und für wahrscheinlicher als die Annahme, die
Klägerin und ihre (älteren) Geschwister seien über drei Jahre in der Wohnbaracke versteckt
geblieben. Im zuletzt von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum von Juli 1942 bis August
1943 war die Klägerin 7 (später 8) Jahre alt, ihr Bruder G. 9 (später 10) und ihre Schwester R.
11 (später 12) Jahre alt. Der Vater der Geschwister starb im Jahr 1942, die zwangsarbeitende
MuBer konnte dies hält die Kammer für vollkommen plausibel alleine nicht ausreichend
LebensmiBel für die Familie beschaffen. Davon auszugehen, dass hungernde Kinder dieses
Alters in dem ihnen zwischenzeitlich bekannten (wenn auch gefährlichen) Umfeld des
GheBos versteckt in einer Baracke bleiben, staB „draußen“ nach Arbeit und Essen zu suchen,
hält die Kammer für lebensfremd. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Vortrag
der Klägerin der von ihrem Bruder durch eine eidesstaBliche Erklärung bestä`gt wurde
zutrip, wonach sie nach einer Anfangszeit die Baracke verlassen und sich Arbeit gegen
geringfügige Entlohnung mit LebensmiBeln gesucht haben. Auch das junge Lebensalter der
Klägerin im geltend gemachten Zeitraum (7 beziehungsweise 8 Jahre) spricht nicht gegen die
Anerkennung als GheBobeitragszeiten. Das Bundessozialgericht hat bereits in mehreren
Urteilen deutlich gemacht, dass im Zuge der GheBo-Rechtsprechung keine LebensaltersUntergrenze von 14 Jahren zugrunde zu legen ist (vgl. unter anderem Urteil
des Bundessozialgerichts vom 2. Juni 2009, B 13 R 139/08 R). Die Kammer ist darüber hinaus
der Überzeugung, dass in der Regel Kinder jedenfalls ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
sowohl die kogni`ven als auch die körperlichen Fähigkeiten besitzen, um eine freiwillige
entgeltliche Tä`gkeit auszuüben. Damit können nach Überzeugung der Kammer zumindest
ab Vollendung des 7. Lebensjahres grundsätzlich Beschäcigungszeiten nach dem ZRBG
anerkannt werden. Im Fall der Klägerin war daher die zuletzt noch geltend gemachte
GheBobeitragszeit ab Juli 1942 anzuerkennen. In Zusammenschau der wenigen erreichbaren
BeweismiBel, die nach Ansicht der Kammer durchweg in den wesentlichen Aspekten
widerspruchsfrei geblieben sind, sah die Kammer keine Hinweise, die gegen den
vorgetragenen Geschehensablauf sprechen. Auch wenn der Beweiswert der Aussage der
Klägerin für sich alleine genommen zu gering gewesen wäre, um eine Beschäcigung dort