- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Aufhebung des Berufungsurteils gibt Gelegenheit, die Begründung für die Rückforderung der geleisteten Entschädigung im ganzen zu überprüfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters darf für die Rückforderung mitbestimmend sein, daß dem Antragsteller eine Entschädigung nicht zusteht. Denn auch wenn sie rechtsirrtümlich bewilligt wurde, wird es häufig so liegen, daß es ohne das unredliche Verhalten des Antragstellers zu dieser Leistung nicht gekommen wäre. Die Rückforderung von Entschädigungen, auf die der Betroffene ohne dieses Verhalten zweifelsfrei Anspruch hätte, wiegt aber regelmäßig schwerer als die Wiedereinziehung gänzlich rechtsgrundloser Leistungen. Der Beklagte hat sich ferner nicht, wie im Berufungsurteil angenommen, darauf gestützt, daß der Kläger sich bei dem Versuch, durch Täuschungen Entschädigung und Beihilfe zu erlangen, deswegen nicht in Not befand, weil er zu dieser Zeit an den fremden HNG-Verfahren genügend verdiente. Dem stünde entgegen, daß der Kläger sich erst ab Ende 1957 an diesen Verfahren betrügerisch beteiligt haben soll. Andererseits hat der Beklagte bisher über die Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der eigenen Antragstellung nichts vorgetragen. Er hat auch nicht dargelegt, wie hoch er den Schaden bemißt, den der Kläger in den fremden HNG-Sachen der Bundesrepublik zugefügt hat. Ob alle vom Beklagten im Schriftsatz vom 14. März 1966 für die Rückforderung angeführten Umstände von wesentlicher Bedeutung sind und demzufolge einer sicheren Feststellung bedürfen, kann nur die Gesamtwürdigung ergeben. Möglicherweise schlagen die Gesichtspunkte durch, die nach dem o.a. Urteil des Senats sowohl für die Versagung und Entziehung wie für die Rückforderung entscheidend sind. Diese Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ist zunächst Sache des Beklagten, da die Ermessensentscheidung in §7 BEG der Behörde übertragen ist. Wenn der Beklagte dargelegt hat, welche Gründe ihn veranlassen, bei der Rückforderung zu bleiben, und wenn der Berufungsrichter einzelne von diesen Gründen nicht anzuerkennen oder ihnen nicht das Gewicht beizumessen vermag, das der Beklagte ihnen beilegt, dann muß der Richter den Parteien eröffnen, welche Bedenken gegen die Begründung der Ermessensentscheidung bestehen könnten. Denn der Beklagte muß Gelegenheit haben, sich zu erklären, ob er auch bei Wegfall einzelner Gründe oder bei einer wesentlich anderen Bewertung seine Entscheidung aufrecht erhält. Es ist nicht Sache des Entschädigungsrichters, die Entscheidung mit einer Abwägung und Verteilung der Gewichte zu "halten", die für die Behörde nicht bestimmend war und möglicherweise auch nicht bestimmend wäre. Rechte des vom Widerruf eines Leistungsbescheides Betroffenen werden durch dieses Verfahren nicht verletzt. Denn es kommt nicht darauf an, mit welchen Erwägungen die Entschädigungsbehörde ihre Entscheidung ursprünglich oder im Laufe des Rechtsstreits begründet hat, sondern wie sie sie bei Schluß der mündlichen Verhandlung begründet (BGH RzW 1962, 474). Auf anderem Wege ist der gesetzliche Zweck ihrer Ermächtigung zur Versagung, Entziehung und Rückforderung nicht erreichbar, da die Behörde nicht die vollen Aufklärungsmöglichkeiten des Entschädigungsprozesses besitzt. Der Betroffene wird durch §203 Abs. 2 BEG insoweit geschützt, als die Behörde innerhalb bestimmter Frist mit den ihr bekannten Tatsachen hervortreten und sie zur Begründung ihres Ermessens verwerten muß. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 4.6.1970 – IX ZR 368/67, BeckRS 1970, 31372574 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372574 4 von 4 3/30/2022

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