eine Meinungsäußerung, die keinen Straftatbestand erfüllt und die nicht hätte verboten werden dürfen. Mit dem Zeigen von Symbolen der Hizbollah und des Bildes ihres Generalsekretärs auf der Versammlung am 12. August 2006 hätten die Teilnehmer von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Art. 5 GG schützt die freie Meinungsäußerung nach seinem Wortlaut nicht nur in Wort und Schrift, sondern auch in Bildern. Dass das Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen und das Rufen von Parolen eine Meinungskundgabe bedeutet, wird in der Rechtsprechung häufig ohne weitere Prüfung bejaht (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 - NJW 2006, 3050: „Ruhm und Ehre der WaffenSS“; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 S 2718/04 - NJW 2006, 635: schwarz-weiß-rote-Flagge; VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 24 Cs 06.1290 juris: Wortfolge „Deutscher Widerstand“). Auch im vorliegenden Fall liegt im Kontext der Versammlung eindeutig eine Meinungsäußerung vor, die eine „Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens“ im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung oder einer sonstigen sozialen Kommunikation zum Inhalt hat (vgl. Wendt: in von Münch/Kunig (Hrsg.), Kommentar zum GG, 5. Aufl., München 2000, Art. 5 Rn. 8 und 12 jeweils m. w. N.). Die Demonstration am 12. August 2006 richtete sich während des damals aktuellen Krieges gegen die Rolle Israels und diente der Unterstützung der libanesischen Seite, insbesondere der Hizbollah. In diesem Zusammenhang hätte das Zeigen von Symbolen der Hizbollah und des Bildes N. eine Parteinahme und Stellungsnahme zu der kriegerischen Auseinandersetzung bedeutet. Das vom Beklagten zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vom 29. August 2006 - 1 B 19.05 - juris) bezieht sich dagegen auf einen Sonderfall, bei dem anlässlich einer Demonstration im Jahre 2002 am Soldatenfriedhof in Halbe zum Thema „Schickt Schönbohm in die Wüste“ der Wortfolge „Nationaler Widerstand“ die Qualität einer Meinungsäußerung abgesprochen wurde. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts diente die Wortfolge zum damaligen Zeitpunkt allein der Kennzeichnung einer rechtsradikalen politischen Bewegung im Sinne einer auf sich selbst bezogenen Definition. Das Verbot dieser Wortfolge habe allein darauf gezielt, einen Aufmarsch mit paramilitärischen oder sonst wie einschüchternden Begleitumständen und an den Nationalsozialismus erinnerndem Gepräge zu verhindern. Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, dass die verbotene Wortfolge in keinem erkennbaren inneren Zusammenhang mit dem Anliegen und dem selbst gewählten Motto der Versammlung stand. Selbst wenn man diese Differenzierung zwischen äußerem Gepräge einer Versammlung und inhaltlicher Meinungskundgabe vornimmt, ist das Zeigen des Symbols der Hizbollah und des Bildes ihres Vorsitzenden auf der klägerischen Versammlung als Meinungsäußerung einzustufen. Denn es bestand ein enger innerer Zusammenhang zum Thema der Versammlung. Die Symbole und das Bild sollten in der Öffentlichkeit eine 8 von 14 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-35358 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2026 01/29/2026

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