Die vom Beklagten aufgeführten Straftatbestände seien nicht erfüllt. §§ 111 Abs. 1, 140 Nr. 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 StGB verlangten die Aufforderung zu konkreten Straftaten. § 6 Völkerstrafgesetzbuch setze einen bewaffneten Konflikt im Sinne des Kriegsvölkerrechts voraus. Soweit die Veranstaltungsteilnehmer für die Hizbollah und deren Generalsekretär werben würden, würden damit keine völkerrechtswidrigen Verbrechen gebilligt. Vielmehr komme die Auffassung zum Ausdruck, dass die Hizbollah und der „Islamische Widerstand“ einen positiven politischen Einfluss ausübten und mit Völkermord nichts zu schaffen hätten. Die Teilnehmer verbänden mit der Hizbollah eine zweckrationale Friedenskraft und eine Trägerin der Wiederaufbauarbeit im Libanon. Israel habe einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Libanon begonnen und im Krieg zahlreiche Verstöße gegen das humanitäre Kriegsvölkerrecht begangen. Der Kampf der Hizbollah gegen das israelische Militär sei abgesehen von Angriffen auf Zivilpersonen und zivile Objekte völkerrechtlich gerechtfertigt. Die Hizbollah sei keine terroristische Vereinigung, sondern eine „organisierte bewaffnete Gruppe“ im Sinne des Genfer Protokolls II und habe Anspruch auf Neutralität dritter Staaten. Die Hizbollah sei im Parlament des Libanon vertreten, das Bild ihres Generalsekretärs werde täglich im Fernsehen gezeigt und er werde zum Teil von westlichen Medien interviewt. Er repräsentiere für die Bevölkerung des Libanon den legitimen Widerstand gegen völkerrechtswidrige Handlungen Israels und dessen Aggressionskrieg gegen den Libanon. N. wende sich nicht gegen die israelische Bevölkerung, sondern gegen die Politik der israelischen Regierung und der Militärführung. Er habe nicht dazu aufgerufen, Selbstmordattentate oder andere terroristische Aktivitäten zu unterstützen. Die vom Beklagten genannten Quellen und Zitate würden ausdrücklich bestritten. Viele Berichte und Zitate beruhten auf unseriösen, von interessierter Seite lancierten Propagandameldungen insbesondere amerikanischer und israelischer Geheimdienste. Die Übersetzung sei häufig fehlerhaft. Die Hizbollah strebe für den Libanon keinen Gottesstaat mehr an. Die Passagen zu Israel im Programm der Hizbollah von 1985 seien in ihrer Authentizität zweifelhaft und inzwischen überholt. Verhandlungen über den Austausch von Gefangenen, wie sie zwischen der Hizbollah und Israel stattgefunden hätten, bedeuteten de facto eine wechselseitige diplomatische und staatliche Anerkennung. Ein Verbot der Symbole der Hizbollah und des Bildes von N. verstoße gegen das völkerrechtliche Neutralitätsgebot in internationalen bewaffneten Konflikten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Auflage Nr. 2 im Bescheid des Polizeipräsidenten in B. vom 10. August 2006 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 4 von 14 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-35358 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2026 01/29/2026

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