die Billigung jeglicher Handlung, insbesondere von Straftaten des Staates oder der
Organisation bedeutet, so würde dies zu einer massiven Beschränkung der
Meinungsfreiheit führen.
Ein Verbot der Symbole der Hizbollah und des Bildes von N. kann auch nicht auf eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt werden. Zwar können sich Schranken der
Meinungsfreiheit aus kollidierenden Grundrechten und damit aus der Verfassung selbst
ergeben. Die öffentliche Ordnung ist aber keine derartige Grundrechtsschranke (BVerfGE
111, 149). Soweit verfassungsunmittelbare Schranken von Grundrechten anzuerkennen
sind, ermöglichen sie zwar Freiheitsbeschränkungen; ihre Konkretisierung aber unterliegt
dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage, für die die
Generalklausel der öffentlichen Ordnung nicht ausreicht.
Zwar hat die Kammer in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 25. Oktober 2006 - VG 1 A
288.06) zu Demonstrationen von Ausländern erwogen, ob die gesetzliche Wertung des § 47
AufenthG (früher § 37 AuslG) bei der Auslegung des § 15 VersammlG herangezogen
werden kann. Die ausländerrechtlichen Vorschriften erlauben es, die politische Betätigung
von Ausländern in Deutschland zu beschränken, insbesondere um das friedliche
Zusammenleben von Deutschen und Ausländern zu schützen und um die öffentliche
Befürwortung von Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder
sonstiger Belange zu unterbinden. Diese Vorschrift gilt aber nicht für Deutsche. Vor dem
Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nach
Auffassung des Gerichts eine Berücksichtigung des Schutzgutes des § 47 AufenthG im
Rahmen der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 15 VersammlG zur Beschränkung der
Zulässigkeit von Meinungsäußerungen ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Die
Kammer hat darüber hinaus bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 10.
März 2000 - VG 1 A 81.00 - Marsch von Neonazis durch das Brandenburger Tor)
festgestellt, dass der Umstand, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im
Ausland Schaden nehmen könnte, keine Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der
Meinungsfreiheit zu rechtfertigen vermag.
Die Berufung des Beklagten auf das völkerrechtliche Interventionsverbot und des Klägers
auf das Neutralitätsgebot überdehnen die Reichweite völkerrechtlicher Regelungen. Das
Interventionsverbot verbietet dem Staat ein gewaltsames, nicht von der UNO gedecktes
Eingreifen in die Belange anderer Länder sowie die unzulässige Ausübung insbesondere
wirtschaftlichen Zwangs. Eine Pflicht zum Verbot friedlicher Versammlungen, die für einen
der an einem Krieg Beteiligten Partei ergreift, folgt daraus nicht. Das völkerrechtliche
Neutralitätsverbot verbietet umgekehrt nicht ein Einschreiten des Staates gegen Symbole
einer an einer kriegerischen Auseinandersetzung beteiligten nichtstaatlichen Organisation,
wenn deren Unterstützung nach innerstaatlichem Recht nach den oben zitierten
Vorschriften strafbar wäre.
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01/29/2026