allein von der Beantwortung der Frage ab, ob die am 18. August 1950 in gültiger Form
vorgenommene Eheschließung der Klägerin deshalb nicht als Wiederverheiratung im Sinne
der §§17 Abs. 1 Ziff. 1, 23 BEG anzusehen ist, weil sie nach dem übereinstimmenden Willen
der Eheschließenden nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihnen begründen,
sondern lediglich der Klägerin die Einwanderung in die USA und den Erwerb
der amerikanischen Staatsangehörigkeit ermöglichen sollte und weil sie aus diesem Grunde
inzwischen durch Urteil eines amerikanischen Gerichts für nichtig erklärt worden ist. Der
Senat hat diese Frage inzwischen nach Erlaß des Berufungsurteils durch Urteil vom 8.
Juni 1960 (IV ZR 34/60 = RzW 1960, 470) im gleichen Sinne, wie die Vorinstanzen,
entschieden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß im Sinne des
Entschädigung a rechts jede formgültige Eheschließung als Wiederverheiratung angesehen
werden müsse. Es könne nicht Sache der deutschen Entschädigungsorgane sein, auf
entsprechende Behauptungen des Anspruchstellers hin zu prüfen, ob bei der Eheschließung
außer der Erfüllung der Formvorschriften auch die sonstigen für das Zustandekommen einer
gültigen Ehe erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Ehe nicht mit
Mängeln behaftet gewesen sei, die ihre spätere Nichtigerklärung zur Folge haben könnten.
Eine solche Prüfung sei auch den deutschen Entschädigungsorganen bis zur Nichtigerklärung
der Ehe durch die Bestimmung des §23 EheG verwehrt, nach der sich niemand auf die
Nichtigkeit einer Ehe berufen könne, solange sie nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig
erklärt sei. Schon daraus folge, daß auch eine Eheschließung, die trotz ihrer Formgültigkeit
aus sachlich-rechtlichen Gründen lediglich zu einer nichtigen oder vernichtbaren Ehe geführt
habe, gleichwohl eine Eheschließung sei. Der rechtliche Vorgang der Eheschließung als
solcher könne und solle durch die Nichtigerklärung nicht ungeschehen gemacht werden. Er
werde vielmehr in dieser Erklärung vorausgesetzt und wirke als Tatbestandsvoraussetzung, an
die das Gesetz auch im Falle der Nichtigerklärung bestimmte Rechtsfolgen anknüpfe, fort. Im
Bereiche des Entschädigungsrechts ergebe sich das für die Wiederverheiratung eindeutig aus
§23 Satz 2 und 3 BEG. Die Wirkung der Wiederverheiratung würde im Falle der
Nichtigerklärung der Ehe insoweit nicht beseitigt, als der Fortfall der Rente in der Zeit von
der Wiederverheiratung bis zur Nichtigerklärung bestehen bleibe und
etwaige Versorgungsansprüche, die die Witwe oder der Witwer durch die Wiederverheiratung
in Verbindung mit der Nichtigerklärung der Ehe gegen den Ehegatten der nichtigen Ehe
erlangt habe, bei der Bemessung der wiederauflebenden Rente zu berücksichtigen seien.
Wenn das Gesetz somit diese Regelung an eine Eheschließung anknüpfe, die, wie sich später
herausstelle, lediglich zu einer vernichtbaren Ehe geführt habe, so beweise das, daß es sie