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Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe jedenfalls gegenüber einzelnen
Gruppenmitgliedern Kritik an Chatinhalten geäußert, ist dieses Vorbringen ersichtlich gesteigert und auch auf Nachfrage
blass und unglaubhaft geblieben. So hat der Kläger auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichts, wo für ihn die Grenze
des Hinnehmbaren verlaufen sei, nicht näher und hinreichend schlüssig erklären können, wann er aktiv geworden sein
will. Auch hat er nach seinem eigenen Vorbringen ausgerechnet den Administrator der Gruppe, der in besonders
problematischer Weise in Erscheinung getreten ist, offenbar nicht angesprochen. Ein auch nur ansatzweise
konsequentes Verhalten hat der Kläger insoweit nicht gezeigt. Das wird dadurch bestätigt, dass es ihn letztlich
unberührt gelassen hat, dass die von ihm (angeblich) geäußerte Kritik nach seiner eigenen Einschätzung keinerlei
Veränderung des Chatverhaltens der Kollegen bewirkt hat. Seine Einlassung beschränkte sich insoweit letztlich darauf,
dass er vorgehabt habe, nach der Prüfungsphase aus der Gruppe auszutreten. Ein differenziertes oder gar
selbstkritisches Nachdenken hat beim Kläger, der das nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der
Klassenkameradinnen
und
-kameraden
erkennbar
nationalistische
und
rassistische Auftreten
des
Gruppenadministrators W. schlicht mit dessen "besonderem Humor" erklärt hat, insoweit bis heute nicht eingesetzt.
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bb.) Der Beklagte hat im Rahmen des Entlassungsverfahrens ein Verhalten des Klägers mit unmittelbarem Dienstbezug
(innerpolizeiliche Gruppe) überzeugend gewürdigt. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für
den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität der Beamtinnen und Beamten
stellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - und vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 -;
Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.09.2017 - 2 B 180/17 -, jeweils juris und m.w.N.). Das Verhalten des Klägers hat
einen unmittelbaren Bezug zu den dienstlichen Kernaufgaben als Polizeivollzugsbeamter. Es berührt die Achtungs- und
Vertrauenswürdigkeit des Beamten und zeugt von erheblichen charakterlichen Eignungsdefiziten, die einer späteren
Übernahme als Beamter auf Probe und auf Lebenszeit entgegenstehen. Dies schlägt auf die Fortführung des
Vorbereitungsdienstes und das Beamtenverhältnis auf Widerruf durch.
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aaa.) Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende
Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar (vgl. hierzu auch Masuch, Die Verfassungstreue
als beamtenrechtliche Kernpflicht, ZBR 2020, 289; Lorse, Die politische Treuepflicht des Beamten im Spiegel aktueller
rechtlicher und rechtspolitischer Entwicklungen, ZBR 2021, 1). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass
Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1
Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
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Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewaltund Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes
nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien
dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor
dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die
Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das
Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige
Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom
17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -; BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 -; Hessischer VGH, Beschluss vom
22.10.2018 - 1 B 1594/18 -, jeweils juris).
Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass die Beamtinnen und Beamten sich zu dieser freiheitlich-