50 Die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der charakterlichen Eignung eingeräumte Beurteilungsspielraum führt dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann und zwar darauf, ob der gesetzliche Begriff der persönlichen Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VGH BadenWürttemberg, Beschlüsse vom 04.08.2020, a.a.O. und vom 30.09.2019 - 4 S 2577/19 -, juris m.w.N.). In Bezug auf die charakterliche Eignung von Beamtinnen oder Beamten als einem Unterfall der persönlichen Eignung ist insoweit die Einschätzung entscheidend, inwieweit diese der von ihnen zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens der Beamtin oder des Beamten, die einen Rückschluss auf diese für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 - und vom 25.11.2015 - 2 B 38.15 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2017 - 4 S 2315/17 -; OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 - 2 B 174/18 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2017 -2 B 8/17 -, jeweils juris und m.w.N.). Dabei geht es bei der charakterlichen Nichteignung um innere Tatsachen, deren Feststellung naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden ist. Wie eine Beamtin oder ein Beamter auf Anfechtungen, Belastungen, Herausforderungen und Versuchungen voraussichtlich reagieren wird, lässt sich selten genug mit Gewissheit vorhersagen, sodass es zumeist darauf ankommen wird, ob und mit welcher Überzeugungskraft äußere Tatsachen den Schluss auf negative innere Tatsachen zulassen (vgl. VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 04.08.2020, a.a.O.; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 10.07.2019 - OVG 4 S 20.19 -, juris). 51 b.) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger rechtsfehlerfrei wegen berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst entlassen worden (vgl. hierzu bereits den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss der Kammer vom 19.10.2020, a.a.O.). Die Bewertung des Beklagten beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Der Beklagte hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, noch ist er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. 52 Die angefochtene Verfügung vom 19.03.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2020 wird maßgeblich auf berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers gestützt, weil sich der Kläger als Mitglied der innerpolizeilichen WhatsApp-Gruppe "P... ... ...", in der unter anderem nationalsozialistisches, antisemitisches, rassistisches und frauenverachtendes Gedankengut geteilt worden ist, nicht von diesen Inhalten distanziert und damit die Einstellung und Gesinnung der anderen Teilnehmer konkludent bestärkt bzw. toleriert hat. Auch ist er in der Gruppe durch einige (wenige) eigene Beiträge in Erscheinung getreten. Diese Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden (s. zu einer vergleichbaren Bewertung auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2015 - 6 B 326/15 -, juris). 53 aa.) Dem Kläger wird rechtsfehlerfrei vorgehalten, sich in einem gerade auch für die Ausübung des Polizeiberufs sehr sensiblen Bereich nicht zur Verfassungsordnung bekannt und nicht für sie eingetreten zu sein. Er ist aus der konspirativ auftretenden WhatsApp-Gruppe nicht ausgetreten und hat während des Bestehens der Gruppe auch sonst nicht glaubhaft und konsequent zu erkennen gegeben, dass er das dort dokumentierte Gedankengut nicht teilt, sondern im Gegenteil sogar einige Beiträge kommentiert. Das aber zeugt angesichts der auf den ersten Blick erkennbar den Grundwerten der Verfassung widersprechenden Inhalte von einer unzureichenden Dienstauffassung und charakterlichen Eignungsmängeln. Der Beklagte geht im Rahmen seiner Würdigung im Ergebnis beanstandungsfrei davon aus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dem Kläger an der inneren Fähigkeit bzw. Bereitschaft fehlt, in der gebotenen Weise für grundlegende und unabdingbare Werte des Zusammenlebens in unserem Land einzutreten. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe jedenfalls gegenüber einzelnen

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