69 Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass es sich um eine geschlossene und nicht um eine öffentliche Gruppe gehandelt hat. Die Möglichkeit, dass Chatinhalte Dritten oder gar - wie hier - der Öffentlichkeit bekannt werden, ist der Nutzung des Messenger-Dienstes immanent. Dementsprechend ist der Kläger zu Beginn der Ausbildung auf die mit der Nutzung sozialer Medien verbundenen Gefahren und das Erfordernis besonderer Sensibilität gerade im Polizeidienst hingewiesen worden. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe keine Verbindung zwischen der Unterweisung der Hochschule in den Umgang mit sozialen Medien und der Mitgliedschaft in der konkreten WhatsAppGruppe hergestellt, unterstreicht dies seine undifferenzierte Haltung, steht aber der Würdigung des Beklagten nicht entgegen. 70 fff.) Die Kammer geht mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon aus, dass der Kläger darüber hinaus durch rassistisches oder rechtsextremes Handeln nach außen in Erscheinung getreten ist. Sein durch Vorlage von schriftlichen Bescheinigungen näher dokumentiertes Vorbringen dazu, dass er viele Freunde mit Migrationshintergrund habe und alle Freunde, Klassen- und Sportkameraden gleich welchen Hintergrunds gleichbehandelt habe, sich in seinem Ringerverein für den Verbleib eines ausländischen Mitsportlers in Deutschland und bei dessen Arbeitssuche eingesetzt habe und nicht rechtsextrem oder sexistisch aufgefallen sei, kann nachvollzogen und als zutreffend angenommen werden. Nach den vorgelegten Stellungnahmen und auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung handelt es sich beim Kläger um einen jungen Mann, der im privaten Bereich durchaus aufgeschlossen, friedfertig und hilfsbereit ist und herzliche und unvoreingenommene Kontakte auch zu Menschen mit Migrationshintergrund und zu Frauen pflegt. In krassem Widerspruch dazu stehen jedoch die genannten Beiträge in der WhatsApp-Gruppe mit ihren den Grundwerten der Verfassung widersprechenden Inhalten, die der Kläger letztlich hingenommen hat, ohne auch nur ansatzweise konsequent zu erkennen zu geben, dass er diese Äußerungen und dieses Gedankengut nicht teilt. Er war zwar innerhalb der WhatsApp-Gruppe eher ein "Mitläufer" und gehörte nicht zu den Tonangebenden innerhalb dieser Gruppe. Das aber hindert aus den vorgenannten Gründen die vom Beklagten getroffene Einschätzung nicht. Die Aktivitäten des Klägers in der Gruppe belegen ebenso wie sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren, dass er die in der Gruppe geteilten Bilder und Äußerungen verharmlost und bagatellisiert. Deren Häufigkeit über einen längeren Zeitraum lassen auch ein "Augenblicksversagen" ausgeschlossen erscheinen. Der Rückschluss von den Chatinhalten und dem in diesem Zusammenhang gezeigten Verhalten des Klägers auf seine innere Einstellung ist vom Beklagten auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgt und genügt insoweit den rechtlichen Anforderungen (vgl. zu diesen Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020, a.a.O.). 71 Dem steht auch die Selbsteinschätzung des Klägers nicht entgegen, dass er sich der Aufgabe als Polizeibeamter gewachsen fühle und seine wahre Gesinnung weltoffen sei, was sich auch darin zeige, dass sein bester Freund in der Klasse türkischer Abstammung sei und sein stellvertretender Klassenlehrer nur gute Worte für ihn finde. Der Dienstherr stellt die berechtigte Erwartungshaltung, dass Beamte und Beamtinnen zu jeder Zeit für diese weltoffene Haltung einstehen und sich positionieren. Dem Kläger wird insoweit keine disziplinarrechtlich zu ahndende Dienstpflichtverletzung vorgehalten, sondern ein durchgreifender charakterlicher Eignungsmangel. 72 c.) Die Entscheidung des Beklagten erweist sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität von Beamtinnen und Beamten stellen darf, insgesamt als verhältnismäßig. Eine mildere Maßnahme war angesichts der Schwere der Vorwürfe und des entstandenen Ansehens- und Vertrauensverlusts der Polizei in der Öffentlichkeit nicht geboten. Auch einer weitergehenden Erläuterung oder Ermahnung bedurfte es unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Fürsorge insoweit nicht. Es handelte sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um einen längeren Zeitraum, in dem ungeachtet der erteilten Hinweise zum Umgang mit sozialen Medien und Messenger-Diensten und der objektiv erkennbaren Grenzüberschreitung seitens des Klägers nicht gehandelt (wenigstens Austritt aus der Gruppe), sondern im Gegenteil sogar gewisse Aktivitäten innerhalb der Gruppe entfaltet wurden. Nicht entscheidend ist, dass der Kläger nach dem Erkenntnisstand des Gerichts nicht Teil einer rechtsextremen Szene ist und bei ihm auch keine feste politisch rechtsextreme Überzeugung festzustellen ist und kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegt. Ebenso wenig geht es um die Zensur von bloßen Gedanken oder eine unsachliche Gesinnungsverfolgung, auch wird ein etwaiger schutzwürdiger, rein privater Bereich des internen Austauschs von - gegebenenfalls auch vorurteilsbehafteten Meinungen nicht in Frage gestellt, vielmehr sind aus den genannten Gründen hinreichende Feststellungen getroffen worden, die in der Zusammenschau die Entlassungsverfügung tragen. Dabei geht es vorliegend nicht um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, der regelmäßig eine Abmahnung

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