61 ccc.) Das Hinnehmen von nationalsozialistischen und antisemitischen (vgl. hierzu die Vorfälle Nr. 1; 3; 4; 7; 8; 9; 12; 13; 14; 18), rassistischen (vgl. hierzu Nr. 17; 19; 21), gewaltverharmlosenden und -verherrlichenden (vgl. hierzu Nr. 9; 14; 15; 16; 20) sowie frauenverachtenden (vgl. Nr. 5; 6; 10; 20) Äußerungen, Symbolen und Bildern innerhalb der geschlossenen WhatsApp-Gruppe von Polizeianwärtern begründet berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für den Polizeiberuf, ohne dass es der Feststellung einer gefestigten eigenen rechtsextremen Überzeugung bedarf. Von einer Polizeibeamtin und einem Polizeibeamten ist zu fordern, dass entsprechende Chats, in denen das Verschicken von Hakenkreuzsymbolen, Hitlerbildern, antisemitischen, das nationalsozialistische Unrecht verharmlosenden oder gewaltverherrlichenden, rassistischen und frauenverachtenden Äußerungen als "normal" oder als "lustig" ("Schwarzer Humor") angesehen wird, nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr ist bereits während der Ausbildungszeit zu erwarten, dass sich die Widerrufsbeamtin und der Widerrufsbeamte für die Grundwerte des gesellschaftlichen Zusammenlebens aktiv einsetzen und dem widersprechenden Verhalten (gerade) auch innerhalb des Kreises der Kolleginnen und Kollegen etwas entgegensetzen. Die im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck kommende, undifferenzierte und unreife Haltung des Klägers begründet insoweit erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Dem Kläger wird hierbei nicht fremdes Verhalten zugerechnet, vielmehr wird sein eigenes Handeln bewertet. Das Verhalten des Klägers weckt berechtigte Zweifel daran, dass er sich verlässlich für die Grundwerte des Zusammenlebens einsetzt und die hierfür erforderliche Empathie und zugleich Konfliktfähigkeit sowie das nötige Selbstbewusstsein zur Ausübung des Polizeiberufs besitzt. Ihm fehlt auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung das erforderliche Bewusstsein dafür, wo die "rote Linie" verläuft, die ein konsequentes eigenes Handeln erfordert - nämlich dort, wo es um Entwürdigung, Verachtung, Ausgrenzung und Abwertung von Menschen geht. 62 ddd.) Ungeachtet dessen war der Kläger in der Gruppe auch nicht völlig passiv und damit schlicht gleichgültig, so dass im Ergebnis offengelassen werden kann, ob allein die Mitgliedschaft in der Gruppe hinreichender Anlass einer Entlassung sein kann. Der Kläger hat ein Bild, das einen Mann mit dem Aussehen Adolf Hitlers auf einem Rudergerät zeigt und mit dem Hinweis auf eine angebliche Vorbereitung auf einen Dritten Weltkrieg versehen ist, mit drei Tränen lachenden Smileys kommentiert. Soweit er ausführt, er habe das Bild mit dem Text für absoluten Quatsch gehalten und mit den Smileys gerade keine Zustimmung signalisiert, ist dies unter Berücksichtigung des üblichen Bedeutungsgehalts lachender Smileys für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zwar ließ sich nicht feststellen, dass der Kläger selbst das in der Gruppe verbreitete rechtsextreme Gedankengut teilt, er hat jedoch entsprechende Äußerungen als lustig kommentiert und sich insoweit mit ihnen gemein gemacht und sie damit aktiv bestärkt. 63 Soweit er ausführt, bei der gedanklichen Eroberung von Ländern (Chat vom Februar 2020) sei seine Äußerung fehlinterpretiert worden, er sei dem Chat nicht einmal genau gefolgt, zeigt sich auch darin ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein für das eigene Handeln, das den berechtigten Erwartungen, die an einen Polizeibeamten und eine Polizeibeamtin zu stellen sind, nicht genügt. Wenn der Kläger ausführt, er habe mit seinem Kommentar allein auf eine Situation in der Schule angespielt, in der ein Lehrer eine Frage zu "bulgarischen Nutten" gestellt habe, er sei keinesfalls Anhänger von Eroberungsszenarien oder von sexistischen Äußerungen, geht er über den Inhalt des Chats hinweg, in dem unter anderem vom Bau einer Festung gegen Migration aus Afrika die Rede ist, und reflektiert auch im vorliegenden Verfahren sein eigenes Tun nicht ansatzweise selbstkritisch. Das wird dadurch unterstrichen, dass sich ausweislich der vorliegenden und vom Kläger nicht in Frage gestellten Zeugenaussagen die nationalistische und gewaltverherrlichende Haltung einiger Gruppenmitglieder nicht nur aus den Chatinhalten, sondern auch aus ihrem Auftreten und ihren Äußerungen innerhalb der Klasse ergab. 64 Entsprechendes gilt, soweit der Kläger ausführt, bei der Nachricht "Erflogsland" habe er sich lediglich vertippt. Er habe nur "Erfolgsland" noch einmal tippen und den aus Hessen stammenden Mitschüler necken wollen, der sein Bundesland immer als besonders cool herausstelle. Seine Äußerung habe mit dem abgebildeten dunkelhäutigen Vater absolut nichts zu tun. Damit übergeht er, dass davon auszugehen ist, dass seine Äußerung innerhalb des Chats angesichts der dort offenkundig verbreiteten rassistischen Überzeugungen einiger Klassenkameraden anders verstanden worden sein muss und dass (auch) die nachfolgende Unterhaltung mit einem Klassenkameraden innerhalb des Chats von erkennbar rassistischen Untertönen geprägt ist ("So würde ich das auch nicht nennen"). Im Übrigen zeigt auch das nachfolgend verschickte Bild mit einem Hitlergesicht auf einer nackten Frauenbrust mit dem Titel "Tittler", dessen Erhalt der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, den tatsächlichen Kontext des Chats. Soweit der Kläger anführt, die Reportage auf Youtube habe er sich gar nicht angesehen, auch nicht die Nachricht mit

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