gespeichert: 30.04.2024, 14:23
Drohung hätte erkennen können, übersieht sie, daß die Überlebenden keineswegs sicher waren,
auch in Zukunft verschont zu bleiben, und daß im übrigen eine Abschreckungswirkung nicht nur für
die Bevölkerung von Smolewitsche und Sluzk in Betracht kam. Als militärisch unsinnig kann nach
allem der dem I a vom Schwurgericht unterstellte Gedankengang nicht bezeichnet werden.
Daß die Anordnungen als solche, weil sie die gesamte jüdische Bevölkerung beider Orte erfaßten,
und die Art ihrer Durchführung den Verdacht erwecken, bei den befohlenen Aktionen habe es sich
in Wahrheit um Beiträge zur sog. Endlösung der Judenfrage gehandelt, hat das Schwurgericht
ausdrücklich hervorgehoben (S. 84 ff des Urteils). Wenn es gleichwohl glaubt, dies aus den im
einzelnen angeführten Gründen nicht sicher feststellen zu können, so hält es sich damit im Rahmen
der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler käme höchstens dann in Betracht,
wenn das Schwurgericht sich nicht bewußt gewesen wäre, welch großer Personenkreis - Sluzk
hatte etwa 4.000 jüdische Einwohner (vgl. S. 54 und 93 des Urteils) - von den
Erschießungsbefehlen betroffen wurde. Dafür besteht jedoch trotz Fehlens eines ausdrücklichen
Hinweises auf die Zahl der Betroffenen kein Anhalt. Das Schwurgericht hat hierin vielmehr nur im
Hinblick auf die überaus starke Partisanentätigkeit, der die Division nicht Herr werden konnte (vgl.
S. 32 des Urteils), und mit Rücksicht auf den Befehl des Oberkommandos der Wehrmacht vom 16.
September 1941 (S. 34 ff des Urteils) ebenfalls kein sicheres Beweisanzeichen dafür gesehen, daß
mit den Befehlen schlechthin die Ausrottung der jüdischen Bevölkerung bezweckt wurde. Diese
Beurteilung ist denkgesetzlich möglich. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob die befohlenen
Erschießungen von Befehlsgeber als Repressalien gedacht waren, sondern nur darauf, ob dieser
sie dem Angeklagten gegenüber als solche hingestellt hat.
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Schließlich kann auch die Ansicht, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, daß er den
verbrecherischen Zweck der Befehle erkannt habe, soweit diese Erwachsene betrafen, aus
Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Schwurgericht hat ersichtlich alle Umstände
berücksichtigt, die für diese Frage von Bedeutung sein konnten. Insbesondere hat es nicht
verkannt, daß gegen die Rechtmäßigkeit der Erschießungsbefehle auch unter dem Gesichtspunkt
der Repressalie erhebliche Bedenken bestehen, weil jeweils ein ganzer Bevölkerungsteil betroffen
und dieser nur rassisch bestimmt war (S. 109 des Urteils). Es hat dem aber keine entscheidende
Bedeutung beigemessen, weil dem Angeklagten die Verhältnisse in einem
partisanendurchseuchten Gebiet neu waren und weil er infolgedessen möglicherweise nicht
imstande war, die militärische Notwendigkeit der Erschießung von Erwachsenen zuverlässig zu
beurteilen. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Angeklagte könne die befohlenen
Aktionen nicht als Abschreckungsmaßnahmen und damit als erlaubte Repressalien angesehen
haben, weil er als Exekutionsstätte ein Gelände außerhalb der Ortschaften gewählt habe und dies
Gelände vor den Blicken der übrigen Bevölkerung habe absperren lassen, also bemüht gewesen
sei, die Kenntnis von den Einzelheiten der Erschießungen auf möglichst wenige Personen zu
beschränken, kann ihr nicht gefolgt werden. Außerhalb der Ortschaften fanden die Exekutionen
ersichtlich statt, um die Leichen nicht transportieren zu müssen.
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