gespeichert: 30.04.2024, 14:23
Die Wahrscheinlichkeit einer Meldung mag zwar bei einer Verschonung der Kinder in Sluzk größer
gewesen sein. Die dortigen deutschen Dienststellen waren hierfür jedoch kaum in Betracht
gekommen, da sie über den Inhalt des Erschießungsbefehls nicht in einzelnen unterrichtet waren.
Der Oberleutnant Borck aber, von dem in erster Linie Schwierigkeiten zu befürchten gewesen
waren, hatte auch an der Exekution in Smolewitsche teilgenommen und keine Meldung erstattet.
Daß der Angeklagte unter dem Eindruck der ihn seelisch belastenden Vorkommnisse die mit seinen
beiden Fahrten nach Riga verbundenen Wagnisse auf sich nahm, zwingt nicht, wie die Revision
meint, zu dem Schluß, daß er von der Möglichkeit, die Kinder von der Erschießung auszunehmen,
auch Gebrauch gemacht hätte, wenn er sie erkannt hätte. Das Verhalten des Angeklagten, so wie
es festgestellt worden ist, kann zwanglos mit seiner Auffassung erklärt werden, daß er einen ihn im
Kriege erteilten Befehl in jedem Falle befolgen müsse.
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Auch sonst hat die Nachprüfung des Schuldspruches auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Die Strafzumessung ist ebenfalls unbedenklich, Der von der Revision erhobene Vorwurf der
Unklarheit geht fehl. Es heißt zwar zunächst, daß das Schwurgericht "in mehrfacher Hinsicht" eine
Ermäßigung der Strafe vorgenommen habe. Aus den hieran anschließenden Ausführungen ergibt
sich jedoch klar, daß eine dreifache Ermäßigung stattgefunden hat, nämlich wegen der
Gehilfenstellung des Angeklagten, wegen des Verbotsirrtums hinsichtlich der Verbindlichkeit eines
verbrecherischen Befehls und schließlich wegen des Verbotsirrtums hinsichtlich der Begründung
einer Notstandslage durch eine entfernte Lebensgefahr.
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B)
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Die Revision der Staatsanwaltschaft.
I.
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Verfahrensbeschwerden.
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