gespeichert: 30.04.2024, 14:23 Die Wahrscheinlichkeit einer Meldung mag zwar bei einer Verschonung der Kinder in Sluzk größer gewesen sein. Die dortigen deutschen Dienststellen waren hierfür jedoch kaum in Betracht gekommen, da sie über den Inhalt des Erschießungsbefehls nicht in einzelnen unterrichtet waren. Der Oberleutnant Borck aber, von dem in erster Linie Schwierigkeiten zu befürchten gewesen waren, hatte auch an der Exekution in Smolewitsche teilgenommen und keine Meldung erstattet. Daß der Angeklagte unter dem Eindruck der ihn seelisch belastenden Vorkommnisse die mit seinen beiden Fahrten nach Riga verbundenen Wagnisse auf sich nahm, zwingt nicht, wie die Revision meint, zu dem Schluß, daß er von der Möglichkeit, die Kinder von der Erschießung auszunehmen, auch Gebrauch gemacht hätte, wenn er sie erkannt hätte. Das Verhalten des Angeklagten, so wie es festgestellt worden ist, kann zwanglos mit seiner Auffassung erklärt werden, daß er einen ihn im Kriege erteilten Befehl in jedem Falle befolgen müsse. 11 Auch sonst hat die Nachprüfung des Schuldspruches auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 12 Die Strafzumessung ist ebenfalls unbedenklich, Der von der Revision erhobene Vorwurf der Unklarheit geht fehl. Es heißt zwar zunächst, daß das Schwurgericht "in mehrfacher Hinsicht" eine Ermäßigung der Strafe vorgenommen habe. Aus den hieran anschließenden Ausführungen ergibt sich jedoch klar, daß eine dreifache Ermäßigung stattgefunden hat, nämlich wegen der Gehilfenstellung des Angeklagten, wegen des Verbotsirrtums hinsichtlich der Verbindlichkeit eines verbrecherischen Befehls und schließlich wegen des Verbotsirrtums hinsichtlich der Begründung einer Notstandslage durch eine entfernte Lebensgefahr. 13 B) 14 Die Revision der Staatsanwaltschaft. I. 15 Verfahrensbeschwerden. © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 4/7

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