Schriqsatz vom 22.5.2015 führt er aus, dass die einstweilige Verfügung erlassen worden zu
sein „scheint“, das Gericht ihn „wohl“ in das Rubrum aufgenommen habe, er aber
„Genaueres […] im Moment nicht sagen [könne]“. 3. Zuletzt ist die Berufung der
Verfügungsbeklagten auf die fehlerhaqe Zustellung nicht als rechtsmissbräuchlich
anzusehen. Anders als der Wortlaut des Schreibens des Verfahrensbevollmächmgten der
Verfügungsbeklagten vom 4.6.2015 suggeriert, nach dem er „an der […] beabsichmgten
‚Zustellung‘ nicht mit[wirke]“, hat er unstreimg eine Zustellung an ihn als richmgen Adressaten
nicht versucht zu verhindern. Er hat mit dem Schreiben lediglich zum Ausdruck bringen
wollen, dass er die am 3.6.2015 erfolgte Übersendung des Beschlusses an ihn nicht als
Zustellung erachtet. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 708
Nr. 6, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.