36
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob ein solcher Eindruck und etwaige Zweifel über die Berechtigung von Kreuzen in
Gerichtssälen dadurch ausgeräumt werden könnten und auch dürften, daß die Gerichte das markante Symbol des christlichen
Glaubens im Wege ausdrücklicher Interpretation auf die bloße Bedeutung eines Schwurgegenstandes zurückführen, den andere
Prozeßbeteiligte nicht zur Kenntnis zu nehmen brauchen. Die Verfassungsbeschwerde nötigt auch nicht zu einer Auseinandersetzung
mit der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung, die Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen schaffe bereits als solche
objektivrechtlich einen verfassungswidrigen Zustand, weil sie im Widerspruch zur Pflicht des Staates zu religiös-weltanschaulicher
Neutralität stehe und unvereinbar mit der Forderung sei, daß der Staat sich mit bestimmten religiösen oder weltanschaulichen
Vereinigungen oder Auffassungen nicht "identifizieren" dürfe. Eine Erörterung dieses Fragenkreises würde neben rechts- und
justizgeschichtlichen Untersuchungen ein Eingehen auf die verschiedenen Verhältnisse und Anschauungen in den einzelnen
Landesteilen der Bundesrepublik erfordern und insbesondere eine rechtsgrundsätzliche Würdigung des neuerdings in die
staatskirchenrechtliche Diskussion aufgenommenen Prinzips der "Nicht-Identifikation". Umfang und Tragweite einer solchen Prüfung
stünden aber in keinem vertretbaren Verhältnis zu der Bedeutung des hier zu entscheidenden Falles, der sich unter Berücksichtigung
seiner besonderen Gestaltung auch ohne eine solche Erörterung lösen läßt.
37
3. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles kann davon ausgegangen werden, daß weite Kreise der
Bevölkerung gegen die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen nichts einzuwenden haben und daß auch im übrigen das Maß der in
dieser Ausstattung möglicherweise zutage tretenden "Identifikation" mit spezifisch christlichen Anschauungen nicht derart ist, daß die
Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in einem entsprechend ausgestatteten Gerichtssaal von andersdenkenden Parteien,
Prozeßvertretern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden wird. Denn das bloße Vorhandensein eines Kreuzes verlangt
von ihnen weder eine eigene Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie
geartetes aktives Verhalten.
38
Dennoch muß anerkannt werden, daß sich einzelne Prozeßbeteiligte durch den für sie unausweichlichen Zwang, entgegen eigenen
religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen "unter dem Kreuz" einen Rechtsstreit führen und die als Identifikation empfundene
Ausstattung in einem rein weltlichen Lebensbereich tolerieren zu müssen, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen
können.
Das
als
unverletzlich
gewährleistete
Grundrecht
der
Glaubens-
und
Bekenntnisfreiheit
steht
-
wie
das
Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der
Grundrechte und muß wegen seines Ranges extensiv ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]). Das in ihm verkörperte
Freiheitsrecht, von staatlichen Zwängen in weltanschaulich-religiösen Fragen unbehelligt zu bleiben, kann einen Minderheitenschutz
selbst vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen jedenfalls dort rechtfertigen, wo - wie im Bereich der staatlichen
Gerichtsbarkeit - die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit zur Ausübung ihrer
Glaubensfreiheit kollidiert.
39
4. Die Beschwerdeführer haben dargelegt, daß für sie der Zwang zum "Verhandeln unter dem Kreuz" eine unzumutbare innere
Belastung darstellt. Sie haben dazu ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen, von deren näherer Erörterung mit Rücksicht auf
die Regelung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV abgesehen wird. Ihren Verfassungsbeschwerden gegen die
Weigerung, ihnen eine Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kreuz zu ermöglichen, war daher stattzugeben.
40
5. Bei der auf § 34 Abs. 4 BVerfGG beruhenden Entscheidung über die Erstattung der Auslagen war zu berücksichtigen, daß die
Verfassungsbeschwerden im wesentlichen Erfolg haben und daß der als unzulässig abgewiesene Teil keine besonderen Auslagen
verursacht hat und lediglich innerdienstliche Maßnahmen betraf, die die Beschwerdeführer nicht unmittelbar beschwerten.
41
Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon