36 Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob ein solcher Eindruck und etwaige Zweifel über die Berechtigung von Kreuzen in Gerichtssälen dadurch ausgeräumt werden könnten und auch dürften, daß die Gerichte das markante Symbol des christlichen Glaubens im Wege ausdrücklicher Interpretation auf die bloße Bedeutung eines Schwurgegenstandes zurückführen, den andere Prozeßbeteiligte nicht zur Kenntnis zu nehmen brauchen. Die Verfassungsbeschwerde nötigt auch nicht zu einer Auseinandersetzung mit der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung, die Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen schaffe bereits als solche objektivrechtlich einen verfassungswidrigen Zustand, weil sie im Widerspruch zur Pflicht des Staates zu religiös-weltanschaulicher Neutralität stehe und unvereinbar mit der Forderung sei, daß der Staat sich mit bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Vereinigungen oder Auffassungen nicht "identifizieren" dürfe. Eine Erörterung dieses Fragenkreises würde neben rechts- und justizgeschichtlichen Untersuchungen ein Eingehen auf die verschiedenen Verhältnisse und Anschauungen in den einzelnen Landesteilen der Bundesrepublik erfordern und insbesondere eine rechtsgrundsätzliche Würdigung des neuerdings in die staatskirchenrechtliche Diskussion aufgenommenen Prinzips der "Nicht-Identifikation". Umfang und Tragweite einer solchen Prüfung stünden aber in keinem vertretbaren Verhältnis zu der Bedeutung des hier zu entscheidenden Falles, der sich unter Berücksichtigung seiner besonderen Gestaltung auch ohne eine solche Erörterung lösen läßt. 37 3. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles kann davon ausgegangen werden, daß weite Kreise der Bevölkerung gegen die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen nichts einzuwenden haben und daß auch im übrigen das Maß der in dieser Ausstattung möglicherweise zutage tretenden "Identifikation" mit spezifisch christlichen Anschauungen nicht derart ist, daß die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in einem entsprechend ausgestatteten Gerichtssaal von andersdenkenden Parteien, Prozeßvertretern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden wird. Denn das bloße Vorhandensein eines Kreuzes verlangt von ihnen weder eine eigene Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten. 38 Dennoch muß anerkannt werden, daß sich einzelne Prozeßbeteiligte durch den für sie unausweichlichen Zwang, entgegen eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen "unter dem Kreuz" einen Rechtsstreit führen und die als Identifikation empfundene Ausstattung in einem rein weltlichen Lebensbereich tolerieren zu müssen, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen können. Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muß wegen seines Ranges extensiv ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]). Das in ihm verkörperte Freiheitsrecht, von staatlichen Zwängen in weltanschaulich-religiösen Fragen unbehelligt zu bleiben, kann einen Minderheitenschutz selbst vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen jedenfalls dort rechtfertigen, wo - wie im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit - die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit kollidiert. 39 4. Die Beschwerdeführer haben dargelegt, daß für sie der Zwang zum "Verhandeln unter dem Kreuz" eine unzumutbare innere Belastung darstellt. Sie haben dazu ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen, von deren näherer Erörterung mit Rücksicht auf die Regelung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV abgesehen wird. Ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Weigerung, ihnen eine Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kreuz zu ermöglichen, war daher stattzugeben. 40 5. Bei der auf § 34 Abs. 4 BVerfGG beruhenden Entscheidung über die Erstattung der Auslagen war zu berücksichtigen, daß die Verfassungsbeschwerden im wesentlichen Erfolg haben und daß der als unzulässig abgewiesene Teil keine besonderen Auslagen verursacht hat und lediglich innerdienstliche Maßnahmen betraf, die die Beschwerdeführer nicht unmittelbar beschwerten. 41 Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon

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