23
3. In der Zwischenzeit ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf in ein neues Gebäude umgezogen, in dessen Sitzungssälen sich derzeit
keine religiösen Symbole befinden. Nach Mitteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts handelt es sich hierbei nur um einen
vorläufigen Zustand; eine endgültige Regelung solle erst nach der Entscheidung über die anhängige Verfassungsbeschwerde getroffen
werden.
24
B.
25
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, ist ihnen stattzugeben.
26
I.
27
Die Verfassungsbeschwerden sind dahin auszulegen, daß sie sich einerseits gegen Anordnungen über die Ausstattung der
Gerichtssäle und andererseits insbesondere dagegen richten, daß trotz förmlich protokollierter Beanstandung das auf dem Richtertisch
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stehende Kruzifix nicht entfernt und für den Termin zur Weiterverhandlung weder eine Entfernung
noch eine Verhandlung in einem anders ausgestatteten Saal zugesagt wurde.
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1. Soweit die Beschwerdeführer allgemeine Anordnungen über die Ausstattung der Gerichtssäle beanstanden, sind ihre
Verfassungsbeschwerden unzulässig. Denn bei der Bewilligung der Haushaltsmittel für die Anschaffung von Kreuzen sowie bei
etwaigen Weisungen über die Verwendung dieser Kreuze in den Sitzungssälen handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen, deren
Anordnung und Ausführung noch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des einzelnen Staatsbürgers eingreifen. Das Schreiben des
Ministerpräsidenten an den Beschwerdeführer zu 1) stellt lediglich eine vorläufige Benachrichtigung dar, die keine Entscheidung enthält
und darum nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann.
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2. Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig.
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Die - in einer Mehrheit von Handlungen und Unterlassungen der Kammer und ihres Vorsitzenden sich darstellende - Weigerung des
Verwaltungsgerichts, den Beschwerdeführern in dem von ihnen geführten Rechtsstreit eine mündliche Verhandlung in einem
Sitzungssaal ohne Kruzifix zu ermöglichen, ist eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Im Hinblick
auf die Besonderheiten des Falles hat das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken, die selbständige Anfechtung dieses
Hoheitsaktes im Wege der Verfassungsbeschwerde zuzulassen, weil ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, daß über seine
Verfassungsmäßigkeit unabhängig von der Möglichkeit etwaiger anderer Rechtsbehelfe entschieden wird.
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Das für die Verfassungsbeschwerden erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deshalb nachträglich entfallen, weil sich seit dem
Umzug des Verwaltungsgerichts derzeit keine religiösen Symbole mehr in den Sitzungssälen befinden. Denn bei dieser Änderung
handelt es sich lediglich um einen vorläufigen Zustand bis zu der auch vom Verwaltungsgericht erwarteten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, so daß ohne eine solche Entscheidung die Wiederholung der beanstandeten Maßnahme zu besorgen
wäre (vgl. BVerfGE 33, 247 [257 f.]).
32
II.
33
Die Weigerung des Verwaltungsgerichts, eine mündliche Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kreuz durchzuführen, verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG.
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1. Soweit die Anbringung eines Kreuzes in einem Gerichtssaal nicht lediglich der künstlerischen Ausschmückung des Raumes dient,
wird sie im allgemeinen damit gerechtfertigt, es solle demjenigen, der den Eid mit religiöser Beteuerung leistet, ein
"Schwurgegenstand" zur Verfügung gestellt werden (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1966, S. 1926 und Bay VerfGH 20, 87). Werden
lediglich Schwurkreuze auf Verlangen von Eidespflichtigen bereitgestellt, dann bestehen dagegen entgegen der Meinung der
Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ob die staatlichen Gerichte dazu verpflichtet wären oder ob den
Eidespflichtigen die Verwendung eigener Schwurkruzifixe anheimzugeben wäre, ist hier nicht zu erörtern. Jedenfalls sind die Gerichte
um so weniger gehindert, dahin gehenden Wünschen zu entsprechen, als ein derartiger, auf den konkreten Anlaß beschränkter
Gebrauch des Kreuzes im Gerichtssaal Andersdenkende nicht beschweren kann und unmißverständlicher Ausdruck religiöser
Toleranz gegenüber dem jeweiligen Eidespflichtigen ist.
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2. Während bei Maßnahmen der zuvor genannten Art die begrenzte Funktion des Kreuzes als Schwurgegenstand für jedermann
offenkundig ist, vermittelt die ständige Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen - sei es, daß sie als Standkreuz auf dem Richtertisch
stehen, sei es, daß sie an der Wand hinter dem Richtertisch angebracht sind - den Eindruck einer weiter gehenden Bedeutung. Denn
das Kreuz als Sinnbild des Leidens und der Herrschaft Christi gilt von alters her als symbolischer Inbegriff des christlichen Glaubens.
Auf seine mannigfachen Verwendungen im Laufe der Geschichte - etwa als sichtbares Kennzeichen christlicher Präsenz, als
Wahrzeichen des königlichen Bannrechts und Marktfriedens oder in der Symbolik des dem Christentum eng verbundenen Staates braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn jedenfalls liegt dann, wenn ein Gebäude oder ein Raum mit einem Kreuz versehen
wird, auch heute der Eindruck nahe, dadurch solle eine enge Verbundenheit mit christlichen Vorstellungen bekundet werden.